Gemäß § 2079 BGB kann eine Verfügung von Todes wegen angefochten werden, wenn ein Pflichtteilsberechtiger übergangen worden ist. Wenn Sie als Anwalt im Erbrecht tätig sind, stellt § 2079 BGB Sie vor zwei Schweirigkeiten. Einerseits müssen Sie im Rahmen von erbrechtlichen Beratungen möglichst sicherstellen, dass § 2079 BGB nicht zur Anwendung kommen wird, wenn das dem Willen Ihrer Mandanten entspricht. Andererseits müssen Sie Mandanten, die Testamente wegen der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten anfechten möchten, zielführend beraten. Wie Sie dazu am besten vorgehen, zeigen Ihnen praxisorientierte Falllösungen und eine übersichtliche Checkliste!
Die vermögende Erblasserin setzt ihren Ehemann in einem Testament als Alleinerben ein. Kurz danach kommt der gemeinsame Sohn zur Welt. Ein halbes Jahr nach der Geburt stirbt die Erblasserin bei einem Autounfall. Der Sohn wächst bei den Eltern der verstorbenen Mutter auf. Der Vater behält jedoch das Sorgerecht. Einige Zeit später heiratet er erneut und wird nochmals Vater mehrerer Kinder. Wenige Tage nach seinem 18. Geburtstag kommt der Sohn zu Ihnen und fragt, was ihm aus dem Erbe seiner Mutter zusteht.
Hier finden Sie die ausführliche Falllösung mit Praxistipps und einem Muster für eine Anfechtungserklärung wegen Übergehung des Pflichtteilsberechtigten.
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Die Mandanten sind Eheleute und haben ein gemeinsames Kind. Der Ehemann ist mehr als 30 Jahre älter als die Ehefrau. Sein Vermögen übersteigt das der Ehefrau erheblich. Wesentliches Motiv der Mandanten ist, dass die Ehefrau bei dem zu erwartenden Erstversterben des Ehemannes im Hinblick auf die eigene Lebensführung sowie auf die Erziehung des gemeinsamen Kindes hinreichend liquide bleibt. Die gegenseitige unbeschränkte Vermögensnachfolge und weitestgehende Verfügungsfreiheit des überlebenden Ehegatten über das gemeinsame Vermögen ist den Mandanten besonders wichtig. Für den Fall der Wiederverheiratung der erheblich jüngeren Ehefrau nach Ableben des Ehemannes will dieser jedoch sicherstellen, dass insbesondere sein Vermögen nicht in einen fremden Stamm abfließt. Für den Fall der Wiederverheiratung soll daher der noch vorhandene Vermögenswert aus seinem Nachlass an das gemeinsame Kind herausgegeben werden. Der Ehefrau selbst soll die Möglichkeit erhalten bleiben, sich angesichts möglicherweise hinzutretender weiterer Kinder von einer bindend gewordenen Erbeinsetzung allein zugunsten des gemeinsamen Kindes lösen zu können. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln.
Dieser Fall zur Testamentsberatung enthält natürlich auch das passende Muster für ein Berliner Testament.
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