Ein Pflichtteilsverzicht einer seiner Erben kann Ihrem Mandanten viele Vorteile bieten: Etwa, wenn er viele Kinder hat, das Reihenhäuschen im Familienbesitz behalten möchte oder auch, wenn ihm aus sonstigen Gründen Streit über das Erbe andernfalls unvermeinbar erscheint. Als beratender Anwalt müssen Sie daher stets die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichts bedenken. Anschauliche Fälle mit Lösungen zeigen Ihnen, welche Auswirkungen ein Pflichtteilsverzicht für die Erbfolge hat. Außerdem finden Sie hier wichtige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen an die Wirksamkeit eines Pflichtteilsverzichts.
Der Erblasser hinterlässt bei seinem Tod vier Söhne. Seine Ehefrau ist vorverstorben. Mit Sohn 1 schloss er einen Erbvertrag, in dem dieser einen Erbverzicht gegen Zahlung von 50.000 Euro erklärte. Mit Sohn 2 und 3 schloss er jeweils einen Erbvertrag, in dem diese jeweils einen Pflichtteilsverzicht gegen Zahlung von 20.000 Euro erklärten. Alle Beträge zahlte der Erblasser vertragsgemäß. Mit Sohn 4 hat der Erblasser keine Vereinbarung getroffen. Es gibt kein Testament. Sohn 4 fragt, wer Erbe wird.
Dieser Fall veranschaulicht die Folgen des Pflichtteilsverzichts für die übrigen Erben.
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Wie oben. Aber: Der Erblasser hat in einem Testament verfügt, dass Sohn 4 Alleinerbe werden soll. Sohn 4 fragt Sie, ob seine Brüder Pflichtteilsansprüche gegen ihn geltend machen können.
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Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn es keinen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit Sohn 3 gibt?
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Hat die Erblasserin ein Grundstück auf einen Abkömmling übertragen verbunden mit der Verpflichtung, sie bei Bedarf zu pflegen und einem Pflichtteilsverzicht der übrigen Abkömmlinge und ist für den Fall, dass der empfangende Abkömmling vor der Erblasserin verstirbt, ein Rückübertragungsanspruch bestimmt, so ist das Testament dahin auszulegen, dass der Pflichtteilsverzicht unter der auflösenden Bedingung steht, dass der empfangende Abkömmling die Erblasserin überlebt.
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Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.
Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus.
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