Gemäß § 2305 BGB kann der Erbe seinen Zusatzpflichtteil verlangen, wenn sein Pflichtteil höher ist als die im Testament vorgesehen Erbquote. Im Falle eines Vermächtnisses kann gemäß § 2307 BGB der sog. Pflichtteilsrestanspruch geltend gemacht werden.
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Die Mutter Ihres Mandanten ist verstorben. Sie war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet und hinterließ zwei Söhne. Sie hat den Bruder Ihres Mandanten (Sohn 1) zum Alleinerben eingesetzt und Ihren Mandanten (Sohn 2) mit einem Vermächtnis bedacht. Sohn 1 hat Ihrem Mandanten bereits vollumfänglich Auskunft zum Nachlass der Mutter erteilt. Danach hat die Mutter einen Nettonachlasswert von 200.000 Euro hinterlassen. Das notarielle Testament der Erblasserin enthält eine Vermächtnisanordnung. Der aktive Nachlass setzt sich ausschließlich aus Geldvermögen (Bankkonten/Wertpapiere etc.) zusammen. Sohn 1 hat Ihren Mandanten unter Fristsetzung aufgefordert, sich zum Vermächtnis zu erklären. Ihr Mandant fragt, was jetzt zu tun ist. Welche Ansprüche stehen ihm zu?
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Der Pflichtteilsrestanspruch sichert dem Pflichtteilsberechtigten den ihm zustehenden vollen Pflichtteil zu, wenn ihm ein unzureichender Erbteil hinterlassen worden ist. Er hat dann Anspruch auf den Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis bedacht ist, steht ihm unter den Voraussetzungen des § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 2305 BGB ein Pflichtteilsrestanspruch zu. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ihm zugewandten Vermächtnis und seinem Pflichtteil. Bleibt das Vermächtnis wertmäßig hinter seinem Pflichtteil zurück, steht ihm die Differenz zu.
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Ihre Mandantin ist die Alleinerbin des bereits am 01.08.2003 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes verwitwet. Seine Tochter, zu der er seit 40 Jahren keinen Kontakt mehr hatte, war bereits 1988 vorverstorben. Die Enkelin des Erblassers, die von der vorverstorbenen Tochter abstammt, erhebt am 10.12.2012 Pflichtteilsklage gegen Ihre Mandantin und behauptet, frühestens im August 2009 vom Tod des Erblassers und erst am 02.05.2012 vom Testament des Erblassers erfahren zu haben. Ihre Mandantin möchte jetzt von Ihnen wissen, ob und welche erbrechtlichen Ansprüche der Enkeltochter zustehen und ob sie diese nach so langer Zeit überhaupt erfüllen muss? Sie hat zudem erhebliche Zweifel, dass die Enkeltochter - so wie von ihr behauptet - tatsächlich erst am 02.05.2012 vom Testament des Erblassers erfahren hat.
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