Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch. Er kann unabhängig vom Pflichtteilsanspruch entstehen (BGH, NJW 1988, 1667). Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch soll der Pflichtteilsberechtigte vor "Aushöhlungsmaßnahmen" des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschützt werden. Damit wird der gesetzgeberische Gedanke, die engsten Familienangehörigen am Nachlass des Erblassers teilhaben zu lassen, konsequent fortgeführt. Durch unentgeltliche Verfügungen des Erblassers eingetretene Nachlassminderungen werden ausgeglichen, indem beim Erbfall die Erblasserschenkungen gem. § 2325 BGB dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden.
Die Geltendmachung bzw. die Abwehr von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist sehr praxisrelevant - als Anwalt müssen Sie mit dieser Materie daher genauestens vertraut sein! Achten Sie sorgfältig darauf, mögliche Ergänzungsansprüche innerhalb der besonderen Verjährungsfristen zu verfolgen.
Der Mandant ist eines von drei Kindern. Es geht um den Nachlass seines im Jahr 2012 verstorbenen Vaters. Die Mutter ist vorverstorben, als der Mandant noch ein Kind war. Der Vater hat neu geheiratet. Die zweite Ehefrau (F) hat den Mandanten und seine Geschwister großgezogen und den Haushalt für den Erblasser geführt. Sie hat während der Ehe nur eine kleine eigene Altersvorsorge bilden können. Außerdem hat sie 15 Jahre lang unentgeltlich im Geschäft des Erblassers mitgearbeitet. Der Erblasser lebte mit F im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er hat sie zur Alleinerbin eingesetzt. F erhält eine monatliche Witwenrente von 3.000 Euro und eine eigene Rente von 400 Euro. Diese Rentenansprüche hatte sie bereits auch im Jahr 1995 zu erwarten. Es geht um die Würdigung verschiedener lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers. Über den Nachlass hat die F durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses Auskunft erteilt. Danach sind bestimmte Zuwendungen des Erblassers feststellbar.
Den vollständigen Sachverhalt und die ausführliche Lösung mit Checkliste, Rechenweg und zahlreichen Praxistipps finden Sie hier!
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Der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch. Er kann unabhängig vom Pflichtteilsanspruch entstehen (BGH, NJW 1988, 1667). Mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch soll der Pflichtteilsberechtigte vor "Aushöhlungsmaßnahmen" des Erblassers zu dessen Lebzeiten geschützt werden. Damit wird der gesetzgeberische Gedanke, die engsten Familienangehörigen am Nachlass des Erblassers teilhaben zu lassen, konsequent fortgeführt. Durch unentgeltliche Verfügungen des Erblassers eingetretene Nachlassminderungen werden ausgeglichen, indem beim Erbfall die Erblasserschenkungen gem. § 2325 BGB dem vorhandenen Nachlass hinzugerechnet werden. Der Pflichtteil des Berechtigten wird dann aus dem so erhöhten (fiktiven) Nachlasswert errechnet.
Diese Einführung konzentriert das für die Praxis erforderliche Wissen über den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf das für die Praxis wesentliche Maß!
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Die verwitwete Erblasserin hat ihre beiden Kinder enterbt und ihre Enkeltochter zur Alleinerbin eingesetzt. Die Alleinerbin hat ein notarielles Nachlassverzeichnis überreicht. Aus diesem geht hervor, dass die Erblasserin der Alleinerbin im April 2010 eine Eigentumswohnung überschrieben hat. Die Erblasserin behielt sich an dieser Wohnung ein lebenslanges unentgeltliches Nießbrauchsrecht vor. Sie war zum Zeitpunkt der Übertragung 77 Jahre alt. In dem notariellen Übertragungsvertrag wird der Wert des Nießbrauchs mit 8.000 Euro (jährlich) angegeben. Der Wert der Eigentumswohnung betrug zu diesem Zeitpunkt unstreitig 100.000 Euro. Die Erblasserin verstarb am 14.04.2013. Der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls betrug 150.000 Euro. Der Sohn der Erblasserin beauftragt Sie mit der Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche, dabei besteht kein Handlungsbedarf hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs. Es besteht Streit über die Frage, ob die Übertragung der Eigentumswohnung Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst.
Die Lösung enthält die besten Praxistipps und ein nützliches Muster für die Pflichtteilsergänzungsklage!
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Die Mutter Ihres Mandanten ist verstorben. Sie war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet und hinterließ zwei Söhne. Sie hat den Bruder Ihres Mandanten (Sohn 1) zum Alleinerben eingesetzt und Ihren Mandanten (Sohn 2) mit einem Vermächtnis bedacht. Sohn 1 hat Ihrem Mandanten bereits vollumfänglich Auskunft zum Nachlass der Mutter erteilt. Danach hat die Mutter einen Nettonachlasswert von 200.000 Euro hinterlassen. Der aktive Nachlass setzt sich ausschließlich aus Geldvermögen (Bankkonten/Wertpapiere etc.) zusammen. Sohn 1 hat Ihren Mandanten unter Fristsetzung aufgefordert, sich zum Vermächtnis zu erklären.Ihr Mandant fragt, was jetzt zu tun ist. Welche Ansprüche stehen ihm zu?
Dieser typische Praxisfall enthält wichtige Hinweise zum Pflichtteilsergänzungsanspruch!
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Ihre Mandantin ist die Alleinerbin des bereits am 01.08.2003 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes verwitwet. Seine Tochter, zu der er seit 40 Jahren keinen Kontakt mehr hatte, war bereits 1988 vorverstorben. Die Enkelin des Erblassers, die von der vorverstorbenen Tochter abstammt, erhebt am 10.12.2012 Pflichtteilsklage gegen Ihre Mandantin und behauptet, frühestens im August 2009 vom Tod des Erblassers und erst am 02.05.2012 vom Testament des Erblassers erfahren zu haben. Ihre Mandantin möchte jetzt von Ihnen wissen, ob und welche erbrechtlichen Ansprüche der Enkeltochter zustehen und ob sie diese nach so langer Zeit überhaupt erfüllen muss? Sie hat zudem erhebliche Zweifel, dass die Enkeltochter - so wie von ihr behauptet - tatsächlich erst am 02.05.2012 vom Testament des Erblassers erfahren hat.
Für Pflichtteilsergänzungsansprüche gelten im Vergleich zum Pflichtteilsanspruch bei der Verjährung einige Besonderheiten, die Sie als Anwalt kennen müssen! Diese Lösung enthält neben dem Praxiswissen dazu auch ein Muster für eine Klageerwiderung, mit dem Sie die Einrede der Verjährung geltend machen.
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Der Erblasser hat seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt. Ihr Mandant ist vom Vater enterbt und pflichtteilsberechtigt. Die Alleinerbin erfüllt fristgerecht ihre Auskunftspflicht durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Die Parteien streiten außergerichtlich über die Höhe des realen Nachlasses, über einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten Ihres Mandanten und über die Berücksichtigung eines Eigengeschenks, welches der Mandant vom Erblasser erhalten hatte.Der Mandant möchte den Familienfrieden wieder herstellen und fragt nach den Möglichkeiten eines Vergleichs.
Die Lösung enthält eine Checkliste und ein praktisches Muster für einen außergerichtlichen Pflichtteilsvergleich!
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