Nach einem Erbfall stellt sich die Frage, wer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählt. Nicht alle Angehörigen sind pflichtteilsberechtigt - hier erfahren Sie, wem eine Pflichtteilsberechtigung zusteht.
Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Unter der Voraussetzung, dass sie in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder auch stillschweigend nicht berücksichtigt sind, haben nur die Kinder und Kindeskinder sowie der Ehegatte des Erblassers oder aber sein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner eine Pflichtteilsberechtigung.
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Abkömmlinge des Erblassers sind nach § 2303 i.V.m. § 1589 Satz 1 BGB alle Personen, die mit dem Erblasser in gerader, absteigender Linie verwandt sind. Dazu zählen also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Auf den Grad der Verwandtschaft kommt es nicht an. Gemäß § 2309 BGB schließen die näheren Berechtigten die entfernteren Abkömmlinge aus. Nichteheliche Kinder sind wie eheliche Kinder pflichtteilsberechtigt. Da gem. § 1591 BGB die Frau, die ein Kind geborenen hat, auch die Mutter des Kindes ist, besteht für nichteheliche Kinder im Verhältnis zu ihrer Mutter ein uneingeschränktes Erb- und Pflichtteilsrecht. Zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern gilt für Erbfälle seit dem 01.04.1998 dasselbe gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht wie zwischen ehelichen Kindern und ihren Vätern. Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn keine biologische Vaterschaft besteht oder ein Kind adoptiert wurde - mehr dazu finden Sie auf dieser Seite.
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Die Eltern des Erblassers haben nur dann einen eigenen Pflichtteilsanspruch, wenn der Erblasser keine Nachkommen hinterlassen hat oder diese bereits vorverstorben sind (§ 2309 BGB). Zu den pflichtteilsberechtigten Eltern gehören auch die Adoptiveltern (§§ 1754, 1767 Abs. 2 BGB). Wenn der Erblasser als Erwachsener adoptiert worden ist, haben neben den Adoptiveltern auch die leiblichen Eltern einen Pflichtteilsanspruch, es sei denn, das Familiengericht hat die Wirkungen der Minderjährigenadoption angeordnet. Zu den pflichtteilsberechtigten Eltern gehört neben der Mutter auch der Vater eines vor dem 01.07.1949 nichtehelich geborenen Kindes, wenn der Erbfall nach dem 28.05.2009 eingetreten ist und die Vaterschaft feststeht oder anerkannt ist.
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Der Ehegatte des Erblassers ist pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt seines Todes eine rechtsgültige Ehe bestanden hat. Der Ehegatte ist nicht mehr pflichtteilsberechtigt, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe erfüllt waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat (§ 1933 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten ist dann ausgeschlossen, wenn das Scheidungsbegehren wirksam zugestellt und dadurch gem. § 261 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeit der Scheidungssache begründet worden ist.
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Der Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft ist pflichtteilsberechtigt, wenn die Lebenspartnerschaft beim Erbfall noch rechtsgültig bestand (§ 10 Abs. 6 Satz 1 LPartG) und er durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln (§ 10 Abs. 6 Satz 2 LPartG).
Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge (Neffen und Nichten), die Großeltern sowie nicht adoptierte Stiefkinder haben kein Pflichtteilsrecht. Nicht pflichtteilsberechtigt sind ferner diejenigen, die vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstorben sind oder durch einen näheren Verwandten ausgeschlossen sind (§ 2309 BGB) oder auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet haben.
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