Ihr Mandant ist nach einem Erbfall pflichtteilsberechtigt, aber ihm steht darüber hinaus ein Vermächtnis zu? Beim Zusammenwirken von Vermächtnis und Pflichtteil müssen Sie als Anwalt einige Besonderheiten beachten! Dazu finden Sie auf dieser Seite praktische Arbeitshilfen: Checkliste, Muster und Lösung zu einem typischen Praxisfall!
Ihrem Mandanten wurde ein Vermächtnis zu teil, aber er ist auch pflichtteilsberechtigt? In diesem häufigen Praxisfall können Sie diese Checkliste verwenden!
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Die Mutter Ihres Mandanten ist verstorben. Sie war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet und hinterließ zwei Söhne. Sie hat den Bruder Ihres Mandanten (Sohn 1) zum Alleinerben eingesetzt und Ihren Mandanten (Sohn 2) mit einem Vermächtnis bedacht. Sohn 1 hat Ihrem Mandanten bereits vollumfänglich Auskunft zum Nachlass der Mutter erteilt. Danach hat die Mutter einen Nettonachlasswert von 200.000 Euro hinterlassen. Der aktive Nachlass setzt sich ausschließlich aus Geldvermögen (Bankkonten/Wertpapiere etc.) zusammen. Sohn 1 hat Ihren Mandanten unter Fristsetzung aufgefordert, sich zum Vermächtnis zu erklären. Ihr Mandant fragt, was jetzt zu tun ist. Welche Ansprüche stehen ihm zu? Das notarielle Testament der Erblasserin enthält folgende Regelung: "Vermächtnisanordnung: Zu Lasten des Erben (Sohn 1) ordne ich vermächtnisweise an, dass mein Sohn 2 von meinem gesamten zum Todeszeitpunkt vorhandenen Geldvermögen einschließlich etwaiger Lebensversicherungen, soweit sie nicht durch namentliche Nennung eines konkreten Bezugsberechtigten einem Dritten zugewendet werden, abzgl. aller von mir herrührenden Schulden sowie der Beerdigungs- und Grabsteinkosten, jedoch ohne Abzug aller sonstigen Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB, die Hälfte erhält."...
Hier finden Sie den gesamten Sachverhalt mit Lösung, die zahlreiche Praxistipps und ein Muster für ein Annahmeschreiben erhält!
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Passend zum Fall oben finden Sie hier ein Muster zur Annahme des Vermächtnisses, mit dem gleichzeitig auf den Pflichtteil verzichtet wird.
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Der Pflichtteilsrestanspruch sichert dem Pflichtteilsberechtigten den ihm zustehenden vollen Pflichtteil zu, wenn ihm ein unzureichender Erbteil hinterlassen worden ist. Er hat dann Anspruch auf den Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte mit einem Vermächtnis bedacht ist, steht ihm unter den Voraussetzungen des § 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 2305 BGB ein Pflichtteilsrestanspruch zu. Dieser errechnet sich aus der Differenz zwischen dem ihm zugewandten Vermächtnis und seinem Pflichtteil. Bleibt das Vermächtnis wertmäßig hinter seinem Pflichtteil zurück, steht ihm die Differenz zu.
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