Wird der Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, dann hat er nach § 1371 Abs. 2 BGB Anspruch auf den tatsächlichen Zugewinnausgleich bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zzgl. des sogenannten kleinen Pflichtteils. Der kleine Pflichtteil des Ehegatten bemisst sich nach § 1371 Abs. 2 zweiter Halbsatz BGB ausgehend von dem nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB.
Auf dieser Seite finden Anwälte das Grundlagenwissen zum kleinen Pflichtteil und typische Praxisfälle zum kleinen Pflichtteil.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist mit Blick auf das deutsche Ehegüterrecht geregelt und mit diesem verzahnt. Mit dem Tod des Erblassers endet die mit ihm bestehende Ehe und damit auch der eheliche Güterstand. § 1931 Abs. 1 und 2 BGB normiert das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zunächst unabhängig vom Ehegüterstand. Die Beendigung des Güterstands wird durch unterschiedliche ergänzende Bestimmungen geregelt: § 1931 Abs. 3 i.V.m. § 1371 BGB für die Zugewinngemeinschaft; § 1931 Abs. 4 BGB für die Gütertrennung und § 1483 Abs. 1 BGB für die fortgesetzte Gütergemeinschaft.
Diese Einführung fasst zusammen, was jeder Anwalt über das Erbrecht des Ehegatten wissen muss!
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Die Mandanten sind Eheleute und bereits fortgeschrittenen Alters. Aus vorangegangenen nicht ehelichen Beziehungen haben beide jeweils ein eigenes Kind, gemeinschaftliche Kinder haben die Mandanten nicht. Das den Eheleuten zur Verfügung stehende Vermögen wurde überwiegend durch den jeweiligen Ehegatten einzeln erwirtschaftet. Jeder der Eheleute ist finanziell selbständig, daher ist es ihnen wichtig, dass im Fall des Ablebens eines der Eheleute letztlich jeder durch seinen eigenen leiblichen Abkömmling beerbt wird. Bei Versterben des ersten Ehegatten soll dem überlebenden Ehegatten jedoch bis zu dessen Tod die Nutzung des Vermögens des Erstversterbenden zufallen. Wichtig ist es den Mandanten, dass der überlebende Ehegatte bei Versterben des anderen hinreichend liquide bleibt. Die Mandanten wollen dies in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen regeln. Gegebenenfalls sind sie zudem zu weiteren vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf Pflichtteilsverzicht oder sonstige ehevertragliche Regelungen bereit.
In der Lösung wird ausführlich dargelegt, warum in einer solchen Konstellation jeder Ehegatte vorab auf den kleinen Pflichtteil verzichten sollte! Die Lösung enthält zahlreiche Praxistipps und ein Muster für das Ehegattentestament.
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Die Höhe der jeweiligen Pflichtteilsquote ist u.U. vom Güterstand des Erblassers abhängig. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet oder lebte er in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, hat der jeweilige Güterstand nicht nur Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht des Ehegatten oder Lebenspartners, sondern auch auf die Pflichtteilsquote etwaiger anderer Pflichtteilsberechtigter. War der Erblasser verheiratet, ist immer zunächst das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten zu bestimmen. Erst wenn dieses feststeht, kann das gesetzliche Erbrecht und damit die Pflichtteilsquote der Kinder verlässlich berechnet werden. Jede Berechnung ohne konkrete Berücksichtigung des Güterstands des Erblassers ist untauglich. Die Bedeutung des Güterstandes für das Erbrecht des Ehegatten geht aus unserer Einführung hervor!
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Der Erblasser war verheiratet? Unsere Checkliste enthält die wichtigsten Fragen, die Sie im Rahmen des Mandats beantworten müssen.
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