Es gibt viele Situationen, in denen Zweifel darüber bestehen können, ob die Annahme der Erbschaft vorteilhaft ist: Häufig stellen sich etwa die Fragen, ob der Nachlass überschuldet ist, ob die erbrechtliche Lösung für den Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft die bessere Wahl ist, oder ob sich die Annahme trotz eines Vermächtnisses im Vergleich zum Pflichtteil noch lohnt... als Anwalt sollten Sie in dieser Situation nicht allein die wirtschaftlichen Konsequenzen im Blick haben, sondern stets auf die persönlichen Folgen hinweisen, wenn etwa auf Erinnerungsstücke nicht mehr zugegriffen werden kann.
Hier finden Sie zu jeder einzelnen Situation das wichtigste Praxiswissen, mit nützlichen Hinweisen und Mustern!
Nach § 1371 Abs. 1 BGB kann der Ehegatte zusätzlich zu seinem gesetzlichen Ehegattenerbteil nach § 1931 Abs. 1 BGB (jedenfalls bei einer Erbquote von einem 1/4 oder 1/2) ein weiteres Viertel der Erbschaft beanspruchen. Nach § 1371 Abs. 3 i.V.m. § 1371 Abs. 2 BGB hat er alternativ dazu die Möglichkeit, den tatsächlichen Zugewinnausgleich bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls zzgl. des kleinen Pflichtteils zu verlangen. Der Ehegatte kann also zwischen einem erbrechtlichen und einem güterrechtlichen Ausgleich des Zugewinns wählen, indem er ausschlägt (taktische Ausschlagung). Hier finden Sie das gesamte Praxiswissen, das nötig ist, um Ihren Mandanten bei der Wahl für oder gegen die Annahme der Erbschaft gut zu beraten!
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Der Mandant ist zum Erben berufen. Er kennt die genaue Vermögenssituation des Erblassers nicht und hat Angst davor, dass er für etwaige Nachlassverbindlichkeiten haften muss. Der Mandant fragt daher, ob er die Erbschaft ausschlagen soll. Der Mandant kann sich für die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft entscheiden. Dabei handelt es sich letztlich um eine wirtschaftliche Entscheidung, die der Mandant selbst treffen muss. Sie müssen den Mandanten jedoch über seine Möglichkeiten aufklären, damit er eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen die Annahme der Erbschaft treffen kann! Diese Einführung enthält alles, was Sie dafür wissen müssen.
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Der Erblasser hat seine zweite Ehefrau, mit der er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, und seine einzige Tochter aus erster Ehe unter Verweis auf die gesetzliche Erbfolge zu Miterben je zur Hälfte berufen. Er hinterlässt 100.000 Euro Barvermögen und ein Grundstück im Wert von 150.000 Euro. Er hat weiterhin zugunsten seiner Ehefrau angeordnet, dass diese unter Anrechnung auf ihren Erbteil allein sein Grundstück erhalten soll. Er verfügte auch, dass seine Ehefrau nicht zu Abfindungsleistungen verpflichtet sein soll, wenn und soweit sie dadurch mehr als die Hälfte des Gesamtnachlasses erhält. Nachdem die Tochter von dem Testament ihres Vaters Kenntnis erlangte, kommt sie zu Ihnen und fragt, was sie gegen die Zuweisung des Grundstücks an ihre Stiefmutter unternehmen kann.
Erfahren Sie hier, wie Ihr Mandant sein Wahlrecht zur Annahme oder Ausschlagung des Erbteils ausüben sollte!
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Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorliegen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren.
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1. Die Annahme der Erbschaft kann angefochten werden, wenn der Erbe eine ihn beschwerende testamentarische Anordnung irrtümlich nicht für ein wirksames Vermächtnis gehalten hat.
2. Die Anfechtungsfrist beginnt, wenn der Erbe die ihn beschwerende Wirkung erkannt oder wenigstens eine feste Vorstellung, aufgrund derer er sich entschließen kann, gewonnen hat. Dazu können die Gründe eines erstinstanzlichen Urteils ausreichen, auch wenn es nicht rechtskräftig ist.
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