Wenn dem Wohl eines Kindes damit besser gedient ist, muss seine Unterbringung bei „Profi-Pflegeeltern“ auch dann ermöglicht werden, wenn ein Verwandter bereit ist, die Vormundschaft und die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Dies hat das OLG Düsseldorf entschieden. Im Streitfall seien die Kinder auf Lebensverhältnisse angewiesen, die von Pflegeeltern besser gewährleistet werden könnten.
Darum geht es
In dem konkreten Fall hat das Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr einer alleinerziehenden Mutter die elterliche Sorge über ihre heute zwei und zehn Jahre alten Kinder entzogen. Die Mutter hatte ihre Kinder aus eigener Hilflosigkeit stark vernachlässigt; sie steht inzwischen selbst unter Betreuung.
Die Familie wünschte, dass die Kinder nun bei den beiden Schwestern der Mutter aufwachsen sollten, die sich dazu bereiterklärt hatten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Um die Unterbringung bei Pflegeeltern zu ermöglichen, hat der Senat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen.
Der vorgetragene Wunsch der Familie entspricht nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht den Interessen der Kinder. Es genügt demnach nicht, dass den Kindern bei ihren Tanten keine weitere Gefahr drohe.
Maßgeblich sei vielmehr, dass die Kinder in einer vom Jugendamt ausgewählten „Profi-Pflegefamilie“ besser aufgehoben wären als bei ihren Tanten. Denen fehle die persönliche Eignung, die für die Bestellung zum Vormund erforderlich sei. Sie hätten sich bislang nicht um die Kinder gekümmert und keine Beziehung zu ihnen aufgebaut.
Die stark vernachlässigten Kinder bräuchten aber emotionale Sicherheit, einen sicheren Lebensort und stabile Lebensverhältnisse. Dies könne im konkreten Fall von „Profi-Pflegeeltern“ besser gewährleistet werden als von den eigenen Verwandten.
Praxishinweis: Der Familiensenat hat sich im vorliegenden Fall mit der Vorschrift des § 1779 Abs. 2 BGB auseinandergesetzt. Wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wird, muss das Familiengericht für das Kind einen Vormund bestellen. Der kann bestimmen, wo das Kind leben soll. Bei der Auswahl, wer Vormund werden soll, sind nahe Verwandte des Kindes einzubeziehen. Sie dürfen jedoch übergangen werden, wenn sie ungeeignet sind. Auch das Jugendamt kann zum Vormund des Kindes bestellt werden und das Kind bei Pflegeeltern unterbringen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.11.2018 - I-8 UF 187/17
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 13.02.2019