Auf der Grundlage des Gläubigerantrags erlässt das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss, soweit ihm keine Hindernisse entgegenstehen. Einer Begründung bedarf der Pfändungsbeschluss grundsätzlich nicht. Ausnahmen hiervon bestehen dort, wo die Pfändung, wie z.B. beim Billigkeitserfordernis, nur unter Abwägung gegensätzlicher Interessen zulässig ist.
Welchen Inhalt muss der Pfändungsbeschluss enthalten? Wie sind die Parteien zu bezeichnen und welche Auswirkungen hat eine Falschbezeichnung? Wie sieht die Rechtslage aus, wenn eine GbR als Drittschuldner im Pfädnungsbeschluss bezeichnet wird?
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Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d.h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet. Liegen derartig schwere Fehler nicht vor, ist eine Vollstreckungshandlung als staatlicher Hoheitsakt wirksam, auch wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen. Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, dass sie auf entsprechenden Rechtsbehelf wieder aufzuheben ist. Solange die Fehlerhaftigkeit nicht durch die dafür zuständige Stelle festgestellt ist, müssen die im Namen des Staates getroffenen Entscheidungen beachtet und befolgt werden. Klicken Sie hier um zu erfahren, wann in diesem Sinne von einer Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Pfändungsbeschlusses auszugehen ist. Erfahren Sie hier zudem die Folgen eines unwirksamen Pfändungsbeschlusses.
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Ist der Pfändungsbeschluss zwar mangelhaft, sind diese Mängel aber nicht so gravierend, dass sie zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses führen, so ist der Pfändungsbeschluss grundsätzlich wirksam, kann aber angefochten werden. Erfahren SIe hier wann eine solche Anfechtbarkeit des Pfändungsbeschlusses im einzelnen möglich ist und welche Folgen die Anfechtbarkeit mit sich bringt.
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Welche Rechtsbehelfe kommen für den Schuldner gegen den Erlass eines Pfändungsbeschlusses in Betracht? In unserem Fachbeitrag liefern wir Ihnen das notwendige Wissen!
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Das Rechtsbehelfsverfahren nach § 766 oder § 793 ZPO stellt ein eigenständiges, von der eigentlichen Zwangsvollstreckung losgelöstes Verfahren dar. Über die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens ist mithin nach §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Klicken Sie weiter und erhalten Sie detaillierte Informationen zu diesem Thema!
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