Die Sozialleistungen dienen unter anderem der Sicherung des Lebensunterhalts. Ein fundiertes Wissen über die Pfändung von Sozialleistungen ist daher unerlässlich, wenn Ihr Mandant die Wegnahme seiner Lebensgrundlage fürchtet. Aber auch wenn Ihr Mandant auf der anderen Seite als Gläubiger steht ist es wichtig zu wissen, welche Sozialleistungen gepfändet werden dürfen. Problematisch dabei ist: Art und Umfang möglicher Sozialleistungen sind schier unüberschaubar. Von Arbeitslosengeld und Altersrente über Existenzgründungszuschuss und Kindergeld bis hin zum Wohngeld reicht die Palette denkbarer Sozialgeldleistungen. Mit unseren Fachbeiträgen zum Thema der Pfändung von Sozialleistungen behalten Sie jedoch den Überblick.
Die Pfändbarkeit der auf laufende Sozialgeldleistungen gerichteten Ansprüche regelt sich einheitlich nach § 54 SGB I, soweit nicht speziellere Bestimmungen greifen, wie etwa § 17 SGB XII oder § 42 SGB II, wonach Ansprüche auf Sozialhilfe bzw. auf Arbeitslosengeld II nicht der Pfändung unterliegen. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr über die gesetzliche Regelung zur Pfändbarkeit von Sozialleistungen.
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Wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen ist auch bei der Pfändung von laufenden Sozialleistungen der hierauf gerichtete Antrag so genau zu fassen, dass die zu pfändende Leistung zweifelsfrei bestimmt werden kann. Nicht ausreichend wäre insoweit eine Bezeichnung, die z.B. auf "alle Leistungen nach dem SGB" lautet. Lesen Sie weiter, sodass Sie mithilfe unseres Fachbeitrags bestens über das Verfahren bei der Pfändung von Sozialleistungen informiert sind.
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Die Möglichkeiten, Sozialgeldleistungen zu erhalten, sind äußerst vielfältig, so dass eine abschließende Aufzählung den hier gegebenen Rahmen sprengen würde. Nichtsdestotrotz bietet unser Fachbeitrag eine Übersicht über einzelne laufenden Sozialleistungen, welche in der Praxis am releveantesten sind. Damit sind Sie als Anwalt bestens gewappnet wenn es bei Ihrem nächsten Mandant um die Pfändung von Sozialleistungen geht.
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Nutzen Sie unser Muster zum Antrag des Gläubigers auf Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und laufenden Sozialgeldleistungen und sparen Sie wertvolle Arbeitszeit!
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