Dem Schuldner zustehende Gelder, die auf ein von einem Dritten (sog. Kontoverleiher) geführtes Konto – es ist dies vornehmlich der Ehepartner, Lebensgefährte oder ein Verwandter – überwiesen werden, sind nicht als Kontokorrentforderung des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut pfändbar. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner über das Konto eine Verfügungsbefugnis hat.
Eine Vollmacht ist nicht pfändbar, da sie kein Vermögensgegenstand ist, der der Zwangsvollstreckung unterliegt. Sie ist vielmehr eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht i.S.d. § 166 Abs. 2 BGB. Die Pfändung der Vollmacht kann allenfalls dann bejaht werden, wenn sie im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde.
Dies ist dann der Fall, wenn die Erteilung der Vollmacht dem Erwerb von Vermögenswerten des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten dienen soll (Bay OLG in Rpfleger 78, 372).
Das Kontoguthaben eines Dritten ist als dessen Vermögen nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung. Dies gilt auch für wirtschaftlich dem Schuldner zustehende Werte.
Die Berechtigung des Dritten als Kontoinhaber wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass er als „Kontoverleiher“ vorgeschoben wurde, so z.B. weil der Schuldner nicht als Gläubiger der Kontokorrentansprüche in Erscheinung treten will oder weil es ihm aus anderen Gründen verwehrt ist, ein Konto auf seinen eigenen Namen zu führen.
Dass Gelder des Schuldners durch Einzahlung oder Überweisung auf ein fremdes Konto vor dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers in Sicherheit gebracht werden sollen, begründet keine Möglichkeit, mit einem gegen den Schuldner lautenden Schuldtitel in die Kontokorrentansprüche des Dritten zu pfänden (BGH in NJW 93, 2041).
Dagegen hat der Schuldner gegen den Dritten als Kontoinhaber einen Anspruch auf Herausgabe und Überlassung. Ist diesem Dritten auf sein Konto zugunsten des Schuldners Geld überlassen worden, um es dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners zu entziehen, so ist der Dritte Treuhänder „besonderer Art“.
Der Schuldner hat daher gegen den Dritten einen Rück- bzw. Auszahlungsanspruch. Dieser Anspruch gegen den Dritten ist gem. § 667 BGB pfändbar (LG Stuttgart in Rpfleger 97, 175).
Handelt es sich bei den auf dem Konto des Dritten eingehenden Geldern um dem Schuldner zustehende Sozialleistungen, ist zu beachten, dass der Schuldner unter den Voraussetzungen des § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beanspruchen kann.
Nach § 55 Abs. 1, 4 SGB I sind Forderungen aus einer Gutschrift einer auf ein Konto des Berechtigten überwiesenen Sozialleistung nach Ablauf von sieben Tagen insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht (BGH in NJW 07, 2703, Nr. 13).
Dieser Pfändungsschutz besteht allerdings nicht, wenn die Leistungen dem Konto eines Dritten, den der Berechtigte als Zahlungsempfänger angegeben hat, gutgeschrieben werden (BGH in NJW 88, 709, 710).
Auch kommt eine Beschränkung der Pfändung im Umfang des gem. § 55 Abs. 4 SGB I unpfändbaren Betrags laufender künftiger Sozialleistungen in entsprechender Anwendung des § 850 k ZPO in Betracht, wenn die Leistungen auf ein vom Schuldner unterhaltenes Konto überwiesen werden (BGH in NJW 07, 604, Nr. 11, 12).
§ 850k ZPO ist hingegen nicht entsprechend anwendbar, wenn die laufenden Sozialleistungen auf einem von einem Dritten unterhaltenen Konto eingehen und der Gläubiger gegenüber dem Dritten den Auszahlungsanspruch gepfändet hat, denn mit einer Anweisung des Schuldners an den Sozialversicherungsträger hat der Schuldner keine Verfügung zugunsten eines Dritten getroffen, wenn das Konto des Dritten dazu dient, dem Schuldner eine banktechnische Abwicklung der Leistungsbeziehung mit dem Sozialversicherungsträger zu ermöglichen (BGH in Rpfleger 07, 556, BGH in Rpfleger 07, 207).
Sind dem Gläubiger die für die Pfändung erforderlichen Daten nicht hinreichend bekannt, ist der Schuldner im Rahmen eines durchzuführenden EV-Verfahrens zur Darlegung verpflichtet.
Musterantrag
Wegen dieser Ansprüche sowie der Kosten dieses Antrags und der Zustellungskosten des Beschlusses werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen Drittschuldner (= Kontoinhaber) gem. § 667 BGB auf Auszahlung aller der dem Drittschuldner zugegangenen und künftig zugehenden Geldleistungen, die u.a. auf dessen Konto bei dem Kreditinstitut xxx zur Konto Nr.: xxx sowie auf sämtlichen weiteren bei diesem Kreditinstitut geführten Konten eingehen, die durch Dritte erbracht werden und zu denen der Drittschuldner in keinem Rechts- und/oder Leistungsverhältnis steht und die dem Schuldner als Leistungsempfänger und Berechtigten zustehen, einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Der Drittschuldner darf, soweit die Ansprüche und Rechte gepfändet sind, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner hat sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte zu enthalten, sie insbesondere nicht einzuziehen. Der Drittschuldner hat die gepfändeten Ansprüche und Rechte an den Gläubiger zu leisten.
Quelle: Detlev Schönemann, Bürovorsteher, Würzburg - vom 11.12.08
Erstellt von Detlev Schönemann, Bürovorsteher, Würzburg