Das neue Modul E: Forderungen gegenüber Arbeitgebern
Das Modul E entspricht dem Anspruch A bei den Altformularen. Die für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden §§ 850 ff. ZPO sowie die weitergehenden Zugriffsmöglichkeiten bei der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO sind zu beachten.
Neu ist, dass unter Nr. 3 nunmehr das Kurzarbeitergeld aufgeführt ist. Die Lohnpfändung erstreckt sich daher – entgegen den Altformularen – automatisch hierauf. Gläubiger haben daher nicht mehr wie bei Verwendung der Altformulare das Problem, dass ein weiterer Pfändungsbeschluss erwirkt werden muss, mit dem das Kurzarbeitergeld gepfändet wird.
Darüber hinaus besitzt das Modul nach der Nr. 3 ein weiteres Kontrollkästchen mit einem Eingabefeld. Dieses kann für weitere Formulierungen im Rahmen der Lohnpfändung verwendet werden.
Der BGH hat z.B. entschieden, dass bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnzahlung der Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung einen unselbständigen Nebenanspruch darstellt, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Lohnzahlung geltend machen zu können.
Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass dem Schuldner gegen den Drittschuldner derartige Ansprüche auf die Lohnabrechnung zustehen, werden diese angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber) bei einer Lohnpfändung mitgepfändet.
Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Mitpfändung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und sogar noch nachträglich – klarstellend – aussprechen. Im Freifeld nach Nr. 3 können Gläubiger daher folgende Formulierung eintragen:
Hinweis: Reicht der Platz im Texteingabefeld nicht aus, ist es bei softwareunterstützten Formularen zulässig, den Umfang zu erweitern (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ZVFV). Verwendet der Antragsteller die vom Bundesministerium auf seiner Homepage bereitgestellten Formulare, ist eine Anlage zu verwenden. In diesem Fall ist im Antragsformular der Anlage 4 Seite 2 darauf hinzuweisen.