Mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht kommt eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags weder gemäß § 850c Abs. 1 ZPO noch aufgrund der Schuldnerschutzvorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO bei den im Haushalt des Schuldners lebenden Stiefkindern in Betracht.
Darum geht es
Das Arbeitseinkommen des Antragstellers wurde von der Antragsgegnerin gepfändet. Der Antragsteller begehrt festzustellen, dass der pfändungsfreie Grundbetrag des Arbeitseinkommens wegen der in seinem Haushalt lebenden beiden Stiefkinder erhöht ist.
Entscheidungsgründe
Leben Stiefkinder im Haushalt eines Schuldners kann sich dieser grundsätzlich nicht auf eine Erhöhung des pfändungsfreien Grundbetrags des Arbeitseinkommens berufen.
Gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist der pfändungsfreie Grundbetrag des Arbeitseinkommens nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht erhöht. Dies ist nicht der Fall bei Stiefkindern. Ihnen gegenüber steht weder unmittelbar nach § 1601 BGB, noch mittelbar gemäß § 1360 a BGB ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu.
Auch eine entsprechende Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO kommt mangels gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung nicht in Betracht. Die Erhöhung ist auch nicht aufgrund des „besonderen Umfangs“ der gegenüber der Ehefrau des Antragstellers bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung gerechtfertigt, § 850f Abs. 1 lit c ZPO.
Nicht zu dem persönlichen Bedarf des haushaltsführenden Ehegatten i.S.v. § 1360a BGB gehören die Mittel, die er zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern benötigt. Eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs erfolgt nicht, da keine Pflicht zu Mehrleistungen besteht, damit der andere Ehegatte seine Kinder unterstützen kann.
Auch aus § 1353 BGB kann kein grundsätzlicher Geldanspruch geschlossen werden. Aus der grundsätzlichen Achtung der Persönlichkeit des anderen Ehegatten kann keine Rücksichtnahme auf dessen familiären Bindungen und damit einhergehende Unterhaltspflichten gefolgert werden.
Ob sich eine Erhöhung des Grundbetrags des Arbeitseinkommens aus dem Zweck des § 850f Abs. 1 a ZPO herleiten lässt und damit eine entsprechende Anwendung der Vorschrift einhergeht, hat das OLG Köln in seiner Entscheidung offen lassen können. Der Antragsteller ist darlegungs- und beweispflichtig geblieben.
Er hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die ihm verbleibenden Mittel das Existenzminimum unterschreiten, da er seinen Stiefkindern tatsächlichen Unterhalt gewährt und er mit ihnen gemäß SGB II als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird.
Weiterführende Informationen in rechtsportal.de/familienrecht:
Bibliothek, Lexikon des Unterhaltsrechts,
Stichwort „Pfändung“ (Schnellsuche: D5721_5688557)
Stichwort „Stiefkinder“ (Schnellsuche: D5721_5688641)
Quelle: Online-Redaktion - Beitrag vom 10.07.09
Erstellt von Online-Redaktion