Die Einstellung des Verfahrens, § 47 OWiG: Opportunitätsprinzip und Verfahren (Einführung)
Die Ordnungsbehörde kann Ordnungswidrigkeiten verfolgen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Ob sie es tut, entscheidet sie gem. § 47 Abs. 1 OWiG nach pflichtgemäßem Ermessen. Es gilt das Opportunitätsprinzip im Unterschied zum Legalitätsprinzip im Strafrecht. Die Ausübungsfreiheit geht weit, ist aber nicht frei und insbesondere an Willkürverbot und Gleichheitssatz gekoppelt. Vor allem muss eine einheitliche, selbstbindende Verwaltungspraxis und die gesetzliche Wertung beachtet werden. Es können einstellen: die Verwaltungsbehörde, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG, die Staatsanwaltschaft, § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG, sowie das Gericht (und zwar Amtsgericht wie Rechtsbeschwerdegericht), § 47 Abs. 2 OWiG. Praxistipp: Auch wenn eine Einstellung durch Verwaltungsbehörde oder Staatsanwaltschaft eher selten vorkommt: Der Verteidiger sollte diese Möglichkeit von Beginn an im Auge haben.
Alles, was Sie über die Einstellung in unterschiedlichen Verfahrensstadien und das Opportunitätsprinzip nach § 47 OWiG wissen müssen, finden Sie auf dieser Seite.