Die Zwangsvollstreckung findet nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch aus notariellen Urkunden statt. Als Anwalt ist es wichtig, die Voraussetzungen zu kennen, unter denen eine notarielle Urkunde als Vollstreckungstitel dienen kann. In den folgenden Fachbeiträgen erfahren Sie hierzu alles, was Sie wissen müssen. Außerdem finden Sie wichtige Gerichtsentscheidungen, die den Inhalt einer notariellen Urkunde als Vollstreckungstitel betreffen.
Der beurkundete Anspruch muss hinreichend bestimmt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich aus der Urkunde ergibt, in welcher Weise der Gläubiger vollstrecken darf. Die Forderung muss entweder in der Urkunde ziffernmäßig festgelegt oder zumindest anhand der in der Urkunde enthaltenen Angaben ohne weiteres errechenbar sein. Daran fehlt es bei einer beurkundeten Zinszahlungsverpflichtung, wenn der Beginn der Verzinsung nicht angegeben ist bzw. sich nur aus außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt. Dagegen ist von einer hinreichenden Bestimmtheit für den Fall auszugehen, dass die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten möglich ist.
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Ausschlaggebend für die Vollstreckbarkeit einer Urkunde i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, dass sich der Schuldner in dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Zu unterscheiden ist zwischen der persönlichen und der dinglichen Unterwerfungserklärung. Erstere eröffnet die Möglichkeit, wegen der zu bezeichnenden Forderungen in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Dazu muss die Urkunde eine entsprechend formulierte Aussage enthalten, die regelmäßig lautet: "Wegen der genannten Beträge unterwerfe ich mein gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde." Die dingliche Unterwerfungserklärung bezieht sich dagegen nur auf den Duldungsanspruch aus § 1147 BGB.
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Die Vollstreckungsunterwerfung in einer vollstreckbaren Urkunde kann in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld nach § 800 ZPO auch in der Weise erfolgen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Regelung bezieht sich auf die dingliche Unterwerfungserklärung, also auf den Duldungsanspruch des § 1147 BGB. Wirksamkeitsvoraussetzung für eine solche Unterwerfungserklärung ist neben der Beurkundung deren ausdrückliche Eintragung im Grundbuch. Für die Zwangsvollstreckung gegen jeden späteren Eigentümer muss sich der Grundpfandrechtsgläubiger keinen neuen Duldungstitel verschaffen. Es genügt vielmehr die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gegen den neuen Eigentümer gem. § 727 ZPO.
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Wie die übrigen in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel benötigt auch die notarielle Urkunde eine Vollstreckungsklausel, um als Vollstreckungstitel Verwendung zu finden (§ 52 BeurkG, §§ 795, 724 ZPO). Zuständig für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ist der Notar, der die Urkunde verwahrt (§ 797 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Von einer notariellen Urkunde kann nur derjenige eine vollstreckbare Ausfertigung verlangen, der auch berechtigt ist, eine einfache Ausfertigung nach § 51 BeurkG zu erhalten. Bei einer Fremdgrundschuld ist das regelmäßig der in der Grundschuldbestellungsurkunde genannte Gläubiger, für den der Schuldner und Grundstückseigentümer die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung entsprechend § 51 Abs. 2 BeurkG bestimmt hat.
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Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin („Wirkung ab 1. Mai 2016“) zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit.
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Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
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