Ein Nießbrauch gibt einer Person das Recht, die Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Der Nießbrauch ist eine Form der Dienstbarkeit und kann auch an einer Eigentumswohnung bestellt werden. Hierdurch zeigt sich die enge Verbindung des Nießbrauchrechts zum Wohnungseigentumsrecht. Inwiefern der Nießbrauch im Wohnungseigentumsrecht von besonderer Bedeutung ist, erläutern wir auf dieser Seite, insbesondere durch eine Vielzahl von einschlägigen Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie hier weiter, um mehr zu lesen!
Bei der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsansprüchen kann in unterschiedliche Rechtspositionen des Zwangsvollstreckungsschuldners vollstreckt werden. Unter anderem kann der Zwangsvollstreckungsgläubiger auch Befriedigung in Rechten des Schuldners suchen. Ein solches Recht ist der Nießbrauch. Dabei stellen sich allerdings insoweit Probleme, als dass das Nießbrauchrecht ein unveräußerliches Recht ist und damit nur insoweit der Pfändung unterworfen ist, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Nähere Informationen zur Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsansprüchen im Wohnungseigentumsrecht und speziell zur Vollstreckung in Nießbrauchrechte finden Sie in diesem Fachbeitrag. Klicken Sie gleich hier!
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Der BGH hatte in seinem Beschluss darüber zu entscheiden, inwieweit die Belastung von Wohneigentum mit einem Nießbrauchrecht das Stimmrecht des betreffenden Wohnungseigentümers zu beeinträchtigen geeignet ist. Im Besonderen war zu klären, ob das Nießbrauchrecht dem Nießbraucher ebenfalls das Recht zur Stimmabgabe hinsichtlich einzelner Beschlussgegenstände vermittelt, die den Nießbrauch betrafen. Um zu erfahren, zu welchem Ergebnis der BGH gelangte, klicken Sie hier!
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Der BGH hatte hier unter anderem zu beantworten, welche Vorschriften für die Eintragung eines Nießbrauchs an einem im Erbbaugrundbuch eingetragenen Dauernutzungsrecht anwendbar sein müssen. Konkret ging es um die Frage, ob sich die Bestellung des Nießbrauchs an den Vorschriften zur Bestellung desjenigen Rechts zu richten hat, an dem das Nießbrauchrecht bestellt wird. Die Entscheidung des BGH finden Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Gegenstand dieses Urteils des BGH war, inwiefern derjenige Wohnungseigentümer, der an seinem Wohnungseigentum einen Nießbrauch bestellt hat, als mittelbarer Handlungsstörer von den übrigen Wohnungseigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Nießbraucher das Wohnungseigentum in einer Weise nutzt, die mit dem in der Teilungserklärung vereinbarten Zweck unvereinbar ist. Zur Entscheidung des BGH geht es gleich hier!
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Das BayObLG verhielt sich in seinem Beschluss zu der Fragestellung, ob dem Nießbraucher an einem Wohnungseigentum ein eigenes Antragsrecht im Verfahren über die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen zustehen kann. Wie das BayObLG entschied und von welchen Erwägungen es sich dabei leiten ließ, lesen Sie auf dieser Seite in unserer Rubrik „Rechtsprechung zum Nießbrauch im WEG“. Mit einem Klick geht es zum Beschluss!
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In dem Sachverhalt, der dem Urteil des OLG Koblenz zugrunde lag, war unter anderem fraglich, ob dem Grundstückseigentümer gem. § 1056 Abs. 2 BGB nach dem Ende eines Nießbrauchs ein vorzeitiges Kündigungsrecht auch dann zustehen kann, wenn er dadurch persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, dass er bereits vor Bestellung des Nießbrauchs Vermieter war. Das Urteil des OLG Koblenz aus dem Bereich „Rechtsprechung zum Nießbrauch im WEG“ finden Sie hier, mit einem Klick!
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