Durch das bereits am 10.08.2021 verkündete, jedoch weitestgehend erst am 01.07.2022 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts (Mietspiegelreformgesetz –MsRG)“ und die auf Grundlage des § 558c Abs. 5 BGB erlassene, am 28.10.2021 verkündete, ebenfalls erst zum 01.07.2022 in Kraft getretene „Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV)“ wurde das bis dahin geltende Mietspiegelrecht wesentlich geändert.
„Nach Landesrecht zuständige Behörde“: So tritt in den §§ 558c, 558d BGB an die Stelle der Gemeinde die „nach Landesrecht zuständige Behörde“ als Mietspiegelerstellerin. Dies ist verfassungsrechtlichen Erwägungen geschuldet. Solange auf Landesebene hier keine gesetzliche Neuregelung erfolgt, bleibt es nach § 125a Abs. 1 GG dabei, dass die bisherige, diese Aufgabe der Gemeinde zu weisende BGB-Regelung fort gilt.
Pflicht zur Mietspiegelerstellung: Bedeutsamer ist demgegenüber die neu in § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB aufgenommene Verpflichtung, für Gemeinden ab 50.000 Einwohnern Mietspiegel zu erstellen, wobei insoweit die Übergangsregelung des Art. 229 § 62 EGBGB zu beachten ist. Ein individueller Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstellung eines Mietspiegels ist damit nicht verbunden.
Mietspiegelverordnung: Schließlich hat die Reform mit der Mietspiegelverordnung auch nunmehr eine verbindliche Grundlage insbesondere für die Erstellung und Fortschreibung qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB geschaffen. Ein Mietspiegel gilt gemäß § 6 MsV grundsätzlich nur dann als qualifiziert, wenn er nach Maßgabe der §§ 7–21 MsV erstellt wurde. Für ihn streitet dann auch die gesetzliche Vermutung einer Erstellung nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, § 558d Abs. 1 Satz 2 BGB. Andernfalls gilt er lediglich als einfacher Mietspiegel, es sei denn sowohl die nach Landesrecht zuständige Behörde als auch die Vertreter der Mieter und Vermieter haben ihn als qualifizierten Mietspiegel anerkannt, § 558d Abs. 1 Satz 3 BGB.
Auskunftspflicht: Um die für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels notwendige Durchführung der Datenerhebung sicherzustellen, sieht der mit dem MsRG neu eingeführte Art. 238 EGBGB in § 2 eine Auskunftspflicht der Gebäudeeigentümer, Vermieter und Mieter vor, die nach § 4 bußgeldbewehrt ist.