Ein Schwerpunkt der Mietrechtsreform 2019 ist die Nachschärfung der im Jahr 2015 eingeführten Mietpreisbremse. Auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie als Anwalt über die Mietpreisbremse und die Änderungen durch die Reform 2019 wissen müssen: Definition, Anwendung, Ausnahmen, Rechtsfolgen sowie ein ausführlicher Überblick über die Änderungen durch das Gesetz zur Mietrechtsanpassung 2019!
Zur Vermeidung übermäßig hoher Mietsteigerungen bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen sieht das Mietrechtsnovellierungsgesetz aus dem Jahr 2015 eine sog. Mietpreisbremse vor, deren Einzelheiten in §§ 556d-556g BGB festgelegt sind. Was genau regelt diese Mietpreisbremse und wie lautet ihre Definition? Lesen Sie hier unseren Fachbeitrag, der Ihnen einen kompakten Überblick über die Grundlagen der Mietpreisbremse bietet!
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Mit der Mietrechtsreform 2019 wurde die Mietpreisbremse nachgeschärft. Sie möchten einen schnellen und effizienten Überblick über die Änderungen? Informieren Sie sich hier und finden Sie auf einen Blick alle wichtigen Informationen über die Neuerungen bei der Mietpreisbremse!
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Der folgende Fachbeitrag bietet Ihnen Synopsen der geänderten Vorschriften zur Mietpreisbremse nach der Reform 2019. Auch finden Sie hier Erläuterungen zur Nachschärfung der Mietpreisbremse und deren Rechtsfolgen. Lesen Sie jetzt weiter für ausführliche Informationen zur Mietpreisbremse nach dem neuen Mietrecht 2019!
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Gemäß § 556d Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften über die Mietpreisbremse lediglich für Mietverhältnisse über Wohnraum. Im Folgenden erfahren Sie, wie genau dieser Wohnraum definiert ist und ob Ausnahmen von dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse existieren. Wie gestaltet sich der Sachverhalt z.B. bei einem Neubau? Gibt es weitere Voraussetzungen des Anwendungsbereichs? Der folgende Fachbeitrag beantwortet diese und weitere Fragen! Zusätzlich enthalten: Wertvolle Praxistipps für den anwaltlichen Fachalltag sowie eine Übersicht der Mietpreisbegrenzungsverordnungen der einzelnen Bundesländer, z.B. Bayern, Berlin, Niedersachsen oder NRW.
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Als Begrenzungswert für die neu vereinbarte Miete gilt gem. § 556d Abs. 1 BGB die ortsübliche Vergleichsmiete. Anknüpfungspunkt ist die Nettomiete. Unser Fachbeitrag erklärt den Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete und zeigt, wie diese Vergleichsmiete berechnet wird. Zudem erhalten Sie ausführliche Informationen zur Berücksichtigung der Vormiete und vorangegangener Modernisierungen – für eine effektive und erfolgreiche Mandatsbearbeitung!
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Verstößt die Mietvereinbarung gegen die Mietpreisgrenze, ist sie insoweit unwirksam, als der vereinbarte Betrag die höchstens zulässige Miete übersteigt, § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB. In diesem Fall steht dem Mieter ein Rückforderungsanspruch bzgl. der überzahlten Miete zu. Unabhängig davon, ob ein Rückforderungsanspruch überhaupt in Frage kommt, hat der Mieter zudem gem. § 556g Abs. 3 BGB gegen den Vermieter einen Auskunftsanspruch über diejenigen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind, wie z.B. die Höhe der Vormiete.
Erfahren Sie im Folgenden, wie die Voraussetzungen dieser Ansprüche aussehen und ob dem Vermieter nach der Mietrechtsreform 2019 weitere Pflichten obliegen.
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