Die Nebenklage als Mittel des Opferschutzes bietet dem Nebenkläger die Möglichkeit, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen und es in seinem Interesse zu beeinflussen. Hierzu stehen ihm z.B. die Verfahrensrechte des Nebenklägers, die sich primär aus § 397 StPO ergeben sowie Rechtsmittel, die er einlegen kann, zur Verfügung. Diese Seite bietet Ihnen als Anwalt wertvolle praxisorientierte Informationen über die Rechtsmittel und Rechte des Nebenklägers sowie zahlreiche prozesstaktische Hinweise – sowohl für den Verteidiger als auch für den Nebenklagevertreter. Damit beraten und vertreten Sie Ihren Mandanten effektiv und erfolgreich!
Achtung! Hier kann für Sie als Nebenklagevertreter eine Fristversäumnisfalle entstehen, die schwere Konsequenzen für Ihren Mandanten nach sich ziehen kann! Lesen Sie daher jetzt weiter und erfahren Sie, worauf Sie bei der Wahrnehmung der Rechte des Nebenklägers und der Einlegung von Rechtsmitteln als Anwalt unbedingt achten müssen.
Das Anwesenheitsrecht des Nebenklägers ergibt sich aus § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach ist es das Recht des Nebenklägers, während des gesamten Prozesses anwesend zu sein. Ist der Nebenkläger zugleich Zeuge, kann es sinnvoll sein, dass auf das Anwesenheitsrecht des Nebenklägers zumindest bis zu seiner eigenen Aussage verzichtet wird, um den Wert seiner Zeugenaussage nicht zu schwächen. Wie gehen Sie als Anwalt am besten vor?
Hier finden Sie als Anwalt wertvolle prozesstaktische Hinweise und alle relevanten Informationen über das Anwesenheitsrecht des Nebenklägers auf einen Blick. Lesen Sie weiter!
Mehr erfahren
Die Rechte des Nebenklägers umfassen das Beweisantragsrecht, d.h. es ist das Recht des Nebenklägers, auf die Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen und insbesondere auf eine sachgerechte Ausübung der Aufklärungspflicht des Gerichts hinzuwirken. Das Beweisantragsrecht des Nebenklägers ist rechtspolitisch nach wie vor umstritten und gilt nicht uneingeschränkt. Doch wie genau und worauf ist das Beweisantragsrecht des Nebenklägers begrenzt?
Dieser und weiteren Fragen widmet sich unser Fachbeitrag, der Sie rasch und zuverlässig über das Beweisantragsrecht des Nebenklägers und seine Einschränkungen aufklärt und Ihnen alle wichtigen Informationen bietet. Klicken Sie hier!
Mehr erfahren
Was passiert mit dem Recht des Nebenklägers auf Richter- und Sachverständigenablehnung, wenn Sie als Nebenklagevertreter den Ablehnungszeitpunkt schuldhaft versäumen? Welche Konsequenzen hat dies für Ihren Mandanten? Gilt für das Ablehnungsrecht des Nebenklägers bzgl. des Ablehnungszeitpunkts das Gleiche wie für den Angeklagten? In unserem umfangreichen Fachbeitrag finden Sie die Antworten und weitere Informationen!
Mehr erfahren
Abgesehen von den geschriebenen Rechten des Nebenklägers soll es nach überwiegender Auffassung noch weitere „unbenannte“ Rechte des Nebenklägers geben. Die Reichweite und der Umfang dieser „unbenannten“ Rechte des Nebenklägers sind teilweise umstritten.
Hier erfahren Sie anhand eines kompakten und praxisorientierten Überblicks, welche „unbenannten“ Rechte des Nebenklägers es gibt und ob er sich z.B. am U-Haftverfahren beteiligen darf oder nicht. Lesen Sie weiter!
Mehr erfahren
Das Akteneinsichtsrecht über seinen Beistand ist ebenfalls eines der Rechte des Nebenklägers. Obwohl der Nebenkläger durch die Akteneinsicht Kenntnis von Ermittlungsergebnissen und Vernehmungsniederschriften erhält und als parteilicher Vertreter seiner eigenen Interessen auftritt, unterliegt der Nebenklägerzeuge weiterhin der Zeugnis- und Wahrheitspflicht. Es droht durch das ausgeübte Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers jedoch die Erinnerungsverfälschung infolge der Rezeption aus dem Akteninhalt empfangener sekundärer Informationen mit der möglichen Folge einer unbewussten Falschaussage. Diese Problematik ist für den Verteidiger gleichermaßen relevant wie für den Nebenklägervertreter: Erfahren Sie hier, ob und wann Sie als Nebenklagevertreter vom Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers Gebrauch machen sollten, welche Gefahren und Chancen dieses birgt und wie Sie als Verteidiger gegen die Beweisverwertung durch Einvernahme des aktenkundigen Nebenklägers vorgehen! So können Sie Ihren Mandanten effektiv und erfolgreich beraten!
Mehr erfahren
Die Rechte des Nebenklägers enthalten auch die grundsätzliche Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln gem. § 395 Abs. 4 Satz 2, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO; die Nebenklagerevision wird durch die §§ 400, 401 StPO ergänzt. Eine Fristversäumnis des Nebenklägervertreters bei der Nebenklagerevision ist leider schnell passiert. Eine unangenehme Situation, denn der Nebenkläger kann keine Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist beanspruchen, wenn sein bevollmächtigter Vertreter die Frist schuldhaft versäumt hat. Was bedeutet schuldhaft in diesem Zusammenhang und wie können Sie das fehlende Verschulden darlegen, um Ihren Mandanten bestmöglich zu unterstützen?
Dieser Fachbeitrag beantwortet nicht nur diese, sondern auch viele weitere Fragen, bietet Ihnen hilfreiche Praxistipps rund um die Einlegung von Rechtsmitteln durch den Nebenkläger (Einschränkungen, Rechtsmittelfristen, Wirkung, Kosten etc.) und informiert Sie sicher und praxisorientiert über das Thema.
Mehr erfahren