Für Arbeitgeber, die bisher auf ihre Vertragsmuster zurückgegriffen haben, besteht jetzt dringender Anpassungsbedarf. So ist bei der Überarbeitung der Vorlagen – gerade mit Blick auf die neu eingeführten Sanktionen noch mehr als zuvor – darauf zu achten, dass sämtliche durch das Nachweisgesetz geforderte Angaben enthalten sind; soweit wie möglich sollte dabei auf einschlägige Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen sowie die gesetzlichen Vorschriften verwiesen werden. Des Weiteren ist es geboten, die kürzeste der oben genannten Fristen zu beachten und dem Arbeitnehmer die verschriftlichten wesentlichen Arbeitsbedingungen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung auszuhändigen.
Für die bereits existierenden Arbeitsverträge besteht zwar kein akuter Handlungsbedarf. Angesichts der dem Arbeitgeber nunmehr auferlegten Pflicht, dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen innerhalb von nur sieben Tagen die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich auszuhändigen, ist jedoch zu empfehlen, für einen solchen Fall eine entsprechende Vorlage der wesentlichen Vertragsbedingungen zur Hand zu haben, die den Anforderungen des geänderten Nachweisgesetzes genügt.
Im Übrigen ist darauf zu achten, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen nach wie vor in Schriftform ausgehändigt werden müssen. Der Arbeitgeber hat daher die Arbeitsbedingungen auf Papier festzuhalten, handschriftlich zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer das Schriftstück auszuhändigen. Nicht ausreichend ist es dagegen, dem Arbeitnehmer die unterzeichneten Bedingungen als Kopie oder als Scan zur Verfügung zu stellen oder diese lediglich digital zu unterzeichnen.