Arbeitsbedingungenrichtlinie: Änderungen in sonstigen Gesetzen

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Über das Nachweisgesetz hinaus führt das Artikelgesetz auch zu Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Teilzeit- und Befristungsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Berufsbildungsgesetz, im Seearbeitsgesetze, in der Handwerksordnung, im Notfallsanitärgesetz, im PTA Berufsgesetz und im Arbeitnehmer-Entsendegesetz.

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Die wichtigsten Änderungen sind die folgenden:

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Im AÜG werden die in § 11 geregelten Nachweispflichten um die Pflicht zum Nachweis über die Identität des Entleihers erweitert.

  • Dem Leiharbeitnehmer müssen jetzt vor jeder Überlassung Firma und Anschrift des Entleihers in Textform mitgeteilt werden.
  • Zusätzlich wird der Entleiher verpflichtet, Leiharbeitnehmern, die ihm mindestens sechs Monate überlassen sind und die in Textform ihren Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrags äußern, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats zu übermitteln. Welchen Inhalt und Umfang die begründete Antwort haben soll, lässt der Gesetzgeber indes offen.

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Im TzBfG kommt es zu folgenden Änderungen:

  • Eine in einem befristeten Arbeitsverhältnis etwaig vereinbarte Probezeit muss nunmehr in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und zur Art der Tätigkeit stehen. Betroffen hiervon werden voraussichtlich vor allem kurze Befristungen sein, bei denen eine bislang zulässige Probezeit von sechs Monaten Bedenken erweckt; stattdessen werden wohl – insoweit muss die Rechtsprechung abgewartet werden – künftig wohl nur wenige Wochen oder Monate erlaubt sein.
  • Ist ein befristet eingestellter Arbeitnehmer bereits länger als sechs Monate für den Arbeitgeber tätig, kann er dem Arbeitgeber den Wunsch nach Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzeigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats eine begründete Antwort in Textform zu geben.

Gewerbeordnung

Die Änderung in der GewO erstreckt sich auf die Kosten von Fortbildungsmaßnahmen. So dürfen gem. § 111 GewO n.F. Arbeitnehmern die Kosten für eine Fortbildung nicht auferlegt werden, wenn der Arbeitgeber durch oder aufgrund eines Gesetzes, durch Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung verpflichtet ist, die Fortbildung anzubieten. Solche Fortbildungen sollen zudem während der Arbeitszeit stattfinden. Soweit sie außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, gelten sie als Arbeitszeit.

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