Hier finden Anwälte die wichtigsten Informationen für Mandate, die die Anordnung von Nachlasspflegschaft betreffen: Ihre Mandanten werden oft fragen, ob sich die Nachlasspflegschaft in wirtschaftlicher Hinsicht lohnt und ob sie ihre Haftung in dieser Hinsicht beschränken können. Hier finden Sie alles zur Vergütung des Nachlasspflegers!
Der in Ostpreußen geborene Erblasser ist in München, seinem letzten Wohnsitz, verstorben. Der Erblasser hat kein Testament hinterlassen. Als möglicher gesetzlicher Erbe kommt dessen Großcousin in Betracht, der beabsichtigt, die Erbschaft anzunehmen. Aufgrund der für den Erbscheinantrag aus dem ehemaligen Ostpreußen (heute: Polen bzw. Russland) zu beschaffenden Personenstandsurkunden werden sich die Beantragung des Erbscheins und damit dessen Erteilung erheblich verzögern, so dass der potentielle Erbe nicht in der Lage ist, sich gegenüber Dritten zu legitimieren. Die langjährige Haushälterin des Erblassers ist noch im Besitz der Wohnungsschlüssel, deren Herausgabe sie verweigert. Der Großcousin ist in Sorge, dass die Haushälterin bis zur Beschaffung der Urkunden und Erteilung des Erbscheins wichtige Unterlagen bzw. Wertnachlass aus der Wohnung an sich nimmt und der Nachlassmasse entzieht. Er fragt an, wie er den Nachlass vor dem Zugriff der Haushälterin sichern kann.
Hier finden Sie die Lösung zu diesem Fall mit den wichtigsten Praxistipps zur Nachlasspflegschaft und einem ganzen Abschnitt zur Vergütung des Nachlasspflegers.
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Aufwendungen eines Nachlasspflegers, dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst, können bei einem nicht mittellosen Nachlass auch dann nicht durch das Nachlassgericht festgesetzt werden, wenn der entsprechende Antrag durch den Nachlasspfleger nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft gestellt wurde.
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1. Ein Nachlassverwalter ist wie ein Nachlasspfleger zu vergüten. Ist der Nachlass nicht mittellos, erhöht sich die Vergütung für bis 30.6.2005 wahrgenommene Nachlassverwaltungen über die Mindestsätze nach § 1 BVormG hinaus in der Regel angemessen, da diese wegen im Vergleich zum Betreuer unterschiedlicher Tätigkeit und Interessenlage nicht als Orientierungshilfe für den Regelfall gelten können.
2. Auch bei dem Rückgriff der Staatskasse nach § 1836e BGB hinsichtlich der Kosten des Nachlassverwalters ist die Haftung der Erben beschränkt, sofern nicht ausnahmsweise nach § 2013 BGB unbeschränkte Haftung eingetreten ist.
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