Ihr Mandant möchte in einem vorsorgenden Ehevertrag oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Unterhaltsvereinbarung treffen? Ihre Mandantin hat auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet, aber bereut nun ihre Unterschrift? Hier finden Anwälte praktische Muster, typische Fälle aus der Praxis und nützliche Arbeitshilfen zur Unterhaltsvereinbarung!
Herr und Frau Plage haben ihre Scheidungsfolgen notariell geregelt, nachdem sie sich getrennt haben. Frau Plage reut die Unterschrift, sie meint, sie habe aus schlechtem Gewissen wegen ihres Seitensprungs auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet. In einer Illustrierten hat sie vom BGH-Urteil zur Inhaltskontrolle erfahren und will Sittenwidrigkeit geltend machen.
Die Rechtsprechung über die Anforderungen an die Wirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung ist nicht einheitlich: Erfahren Sie hier mehr über den Streitstand, um die Interessen Ihres Mandanten zielführend zu vertreten!
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Die Rechtsprechung zu den Scheidungsvereinbarungen erscheint Ihnen bisweilen unübersichtlich? Mit dieser praktischen Checkliste zur Inhaltskontrolle von Scheidungsvereinbarungen wie Unterhaltsvereinbarungen behalten Sie den Überblick!
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Vor allem im güterrechtlichen Bereich, bei ehelichen Haushaltsgegenständen, beim Aufstockungsunterhalt, bei den Verknüpfungen zivilrechtlicher Natur (Miteigentumsfragen, Gesamtschuldnerschaft etc.) sowie bei der internen Einigung über steuerliche Verhältnisse haben die Eheleute eine relativ große Freiheit.
Diese grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf nur nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen beliebig unterlaufen werden kann. Dies wäre dann der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Vereinbarung - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint.
Diese Einführung bringt die Rechtsprechung zu den Scheidungsfolgenvereinbarungen auf den Punkt!
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Herr Bein vereinbart einen Beratungstermin, um sich erläutern zu lassen, was "heutzutage" noch in einem Ehevertrag möglich ist. Seine ukrainische Verlobte ist schwanger und wartet auf ihr Visum, um nach Deutschland zu kommen; die beiden möchten in Deutschland heiraten.
Die ausführliche Lösung zu diesem Fall zeigt auf, wie Sie Ihre Mandanten in einer solchen Situation zielführend beraten - ohne selbst in die Haftungsfalle zu tappen.
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Ein Ehevertrag setzt sich zusammen aus einem Grundaufbau (Personalien,Geschäftsgrundlage, Geltungsdauer etc.), der die inhaltlichen Regelungen umrahmt. Der Grundaufbau ist stets gleich, die Inhalte sehr individuell verschieden. Nicht bei allen Eheleuten sind alle Themen überhaupt relevant - dieses universelle Muster können Sie in der Praxis daher genau an die Bedürfnisse Ihrer Mandanten anpassen!
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Frau Schönau wurde überraschend ein Scheidungsantrag zugestellt. Dabei hatte ihr Mann von einer "unstreitigen Ehescheidung mit Notarvertrag" gesprochen. Sie möchte wissen, ob es dafür jetzt zu spät ist und ob der Scheidungsantrag als Kriegserklärung zu werten sei.
Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Mandantin in einer solchen Situation zielführend beraten! Mit praktischer Checkliste für den Verhandlungsspielraum bei der Scheidungsfolgenregelung.
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Leitsatz: Haben Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung geschlossen, die auch Regelungen darüber enthält, in welchen Fällen der Unterhaltsanspruch zu reduzieren ist oder gar entfällt, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem anderen Partner zusammen lebt, so haben die Regelungen dieser Unterhaltsvereinbarungen ausgelegt entsprechend dem Wortlaut und auch der Entstehungsgeschichte im Zweifel Vorrang vor der gesetzlichen Regelung und ergänzen diese nicht nur.
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1. Leitsatz: Der weitgehende Ausschluss aller Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ist wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Vertragsparteien in gesicherten Erwerbsverhältnissen tätig waren und zu erwarten war, dass die Ehe kinderlos bleiben würde.
2. Leitsatz: Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen oder fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne Weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten Zukunft entgegen sehen würde (hier: verneint).
3. Leitsatz: Jedoch ist als Ergebnis einer gerichtlichen Ausübungskontrolle der Versorgungsausgleich gleichwohl durchzuführen, wenn die Ehefrau entgegen der Erwartung der Kinderlosigkeit zwei Kinder geboren und aufgezogen hat und daher zehn Jahre nicht und sieben Jahre nur in Teilzeit gearbeitet hat.
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