Gemäß § 1570 BGB kann ein geschiedenes Elternteil wegen Betreuung eines Kindes Unterhalt verlangen. Bei Unverheirateten besteht ebenfalls ein Anspruch auf Unterhalt wegen Kindesbetreuung gemäß § 1615l BGB. Auf dieser Seite finden Anwälte nützliche Materialien, die den Arbeitsaufwand verringern: Unsere Einführung fasst das praxisrelevante Wissen über den Unterhalt wegen Kindesbetreuung zusammen. Daneben finden Sie hier typische Fälle aus der Praxis, die den Betreuungsunterhalt veranschaulichen. Und damit auch Ihr Antrag Erfolg hat, können Sie unsere praktischen Muster zur Geltendmachung des Unterhalts wegen Kindesbetreuung nutzen!
Für Ihre Mandanten beantragen Sie häufig nachehelichen Unterhalt wegen Kinderbetreuung gemäß § 1570 BGB? Verringern Sie Ihren Arbeitsaufwand mit unserem praktischen Muster!
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Wenn Sie den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gemäß § 1570 BGB isoliert stellen möchten, haben wir hier das richtige Muster für Sie!
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Paul Meister und Tine Holm waren verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Merlin (5) und Fee (3). Paul ist Lehrer; er verdient 3.000 Euro netto monatlich. Tine betreut die Kinder und ist seit der Geburt von Fee nur noch in eingeschränktem Umfang berufstätig; ihr Nettoeinkommen beträgt 500 Euro. Sie erhält das Kindergeld. Paul und Tine sind geschieden. Tine möchte wissen, wie viel Unterhalt sie verlangen kann.
Dieser Grundfall klärt auch die wichtigsten Fragen zur Berechnung des Unterhalts wegen Kinderbetreuung gemäß § 1570 BGB - die ausführliche Lösung und die Checkliste sind hilfreich für beinahe jedes familienrechtliche Mandat!
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Diese Einführung enthält alles, was Sie als Anwalt für die Praxis über den Betreuungsunterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB wissen müssen: Erfahren Sie hier wann nach der Rechtsprechung gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 2, wann die Verlängerung aus Billigkeitsgesichtspunkten verlangt werden kann und wann gemäß § 1570 Abs. 1 Satz 3 die Belange des Kindes die Verlängerung aus Billigkeitsgesichtspunkten erfordern.
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Häufige Krankheitstage des in einer Tageseinrichtung betreuten Kindes können die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils nur ausschließen, wenn es nicht durch Dritte betreut werden kann. Eine solche Betreuungsmöglichkeit, etwa durch die Großeltern, durfte das Beschwerdegericht jedoch nicht ohne vorherigen Hinweis unterstellen.
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a) Im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den Elternunterhalt ist der vom Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind geleistete Betreuungsunterhalt nicht zu monetarisieren.
b) Die Leistungsfähigkeit ist jedoch um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.
c) Das dem betreuenden Elternteil zustehende hälftige Kindergeld ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen.
d) Trifft die Kinderbetreuung mit einer Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zusammen, ist nicht ein pauschaler Betreuungsbonus zu gewähren, sondern hängt es von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit das erzielte Einkommen ganz oder teilweise als überobligatorisch unberücksichtigt bleibt.
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Der unverheiratete Roman Ritter begegnet im Urlaub der jungen Silvia Brandner. Silvia wird schwanger. Noch vor der Geburt des Kindes trennen sich Roman und Silvia. Silvia möchte wissen, ob sie Unterhalt von Roman verlangen kann.
Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, kann gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB Unterhalt wegen Betreuung des Kindes verlangt werden. Die ausführliche Lösungsskizze enthält zahlreiche Hinweise und einen Musterantrag für ein erfolgreiches Vorgehen!
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Hier finden Sie ein praktisches Muster für den Antrag der nichtverheirateten Mutter auf Zahlung von Unterhalt gemäß § 1615l BGB.
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