Die Höhe der Unterhaltspflicht darf nicht unverhältnismäßig sein, daher muss dem Unterhaltsschuldner auch beim nachehelichen Unterhalt ein angemessener Selbstbehalt verbleiben. Seine Höhe hängt vom Einzelfall ab, deswegen finden Sie in unserer Einführung zum nachehelichen Unterhalt das notwendige Wissen, um die Höhe des Selbstbehaltes im Einzelfall zu bestimmen.
Insbesondere wenn mehrere Unterhaltspflichten zusammentreffen, ist der Selbstbehalt häufig gefährdet: deswegen finden Sie hier einen wichtigen Praxisfall mit Lösung zum Zusammentreffen von Unterhaltspflichten von geschiedenem und neuem Ehegatten.
Nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.01.2011 ist der BGH wieder zu seiner alten Rechtsprechung im Rahmen des § 1581 BGB zurückgekehrt, wonach die Unterhaltspflicht nicht unverhältnismäßig und unzumutbar sein darf (BGH, Urt. v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09 , FamRZ 2012, 281 Rdnr. 33 ff.). Deshalb ist der angemessene Selbstbehalt im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Bei dessen Gefährdung setze die Billigkeitsabwägung ein. Der angemessene Unterhalt des Verpflichteten entspricht dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz auf der Ebene der Leistungsfähigkeit, BGH, Urt. v. 07.12.2011 - XII ZR 151/09 , FamRZ 2012, 281 Rdnr. 42; vgl. auch Gutdeutsch, FamRZ 2012, 589, 592).
Ob Mangelfall, Dreiteilung, oder Beispielrechnung - in dieser Einführung zum nachehelichen Unterhalt finden Sie auch zum Selbstbehalt alles, was Sie als Anwalt wissen müssen.
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Dankwart Decker ist von Zarah Fuchs rechtskräftig geschieden. Das Haus ist verkauft, Dankwart wohnt zur Miete. Er hat sich des Trosts seiner Kollegin Heidi Glockner bedient, um über die Trennung und Scheidung von Zarah hinwegzukommen. Hieraus ist der Sohn Justus-Finley hervorgegangen, woraufhin Heidi und Dankwart geheiratet haben. Heidi ist aufgrund der Betreuung des Neugeborenen nicht berufstätig.
Dieser Fall zeigt, was beim Zusammentreffen geschiedener und neuer Ehegatten bei der Unterhaltsberechnung zu beachten ist! Erfahren Sie hier, was die Wiederheirat für die Höhe des Selbstbehaltes bedeutet - und wie vorzugehen ist, wenn die Unterhaltspflichten in der Summe den Selbstbehalt überschreiten.
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Leitsatz: Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3GG).
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Leitsatz a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2011, 437).
Leitsatz b) Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
Leitsatz c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 109, 72 = FamRZ 1990, 260 ).
Leitsatz: d) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus.
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Leitsatz: Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB ) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB ) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351 , 356 ff. = FamRZ 2006, 683 , 684). Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
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