Bei der Bedarfsbemessung ist der Halbteilungsgrundsatz maßgebend: jedem Ehegatten steht grundsätzlich die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zu. Aber auch bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit im Falle der Dreiteilung beim Ehegattenunterhalt fließt seit 2011 der Halbteilungsgrundsatz ein: Er bestimmt laut dem BGH gemäß § 1581 S. 1 BGB die Grenze des angemessenen Selbstbehaltes, die sogenannte Drittelmethode findet keine Anwendung mehr.
Allerdings sind noch nicht alle denkbaren Schwierigkeiten der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes von der Rechtsprechung geklärt: Ist Kindesunterhalt etwa vorab abzugsfähig? Alles, was Anwälte für ein erfolgreiches Vorgehen wissen müssen, finden Sie hier!
Maßgebend bei der bei der Bedarfsbemessung ist der sogenannte Halbteilungsgrundsatz (BGH, FamRZ 2006, 683), wonach jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist. Bei Vorliegen eines Mangelfalls gelten insoweit Besonderheiten, als dem Pflichtigen der eheangemessene Selbstbehalt verbleiben muss; derzeitige Höhe 1.200 Euro (Stand: 01.01.2017).
Diese Einführung zum nachehelichen Unterhalt beantwortet alle Fragen zum Halbteilungsgrundsatz, die in der Praxis von Bedeutung sind - mit anschaulichen Rechenbeispielen!
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Dankwart Decker ist inzwischen von Zarah Fuchs rechtskräftig geschieden. Das Haus ist verkauft, Dankwart wohnt zur Miete. Er hat sich des Trosts seiner Kollegin Heidi Glockner bedient, um über die Trennung und Scheidung von Zarah hinwegzukommen. Hieraus ist der Sohn Justus-Finley hervorgegangen, woraufhin Heidi und Dankwart geheiratet haben. Heidi ist aufgrund der Betreuung des Neugeborenen nicht berufstätig.
Dieser anschauliche Beispielsfall zeigt, wie der Unterhalt berechnet wird, wenn die Unterhaltspflichten des geschiedenen Ehegatten neben neue Unterhaltspflichten tritt und liefert damit ein Anwendungsbeispiel für den Halbteilungsgrundsatz.
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Leitsatz: Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3GG).
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a) Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.
b) Die Unterhaltspflichten für neue Ehegatten sowie für nachehelich geborene Kinder und den dadurch bedingten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB sind nicht bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten, was zu einem relativen Mangelfall führen kann, wenn dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Unterhalt weniger verbleibt, als der Unterhaltsberechtigte mit dem Unterhalt zur Verfügung hat. Sonstige Verpflichtungen gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten, die nicht bereits den Bedarf des Unterhaltsberechtigten beeinflusst haben, sind entsprechend ihrem Rang zu berücksichtigen.
d) Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das schließt eine Berücksichtigung weiterer individueller Billigkeitserwägungen nicht aus.
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