Höhe und Dauer des Unterhalts hängen von der Ehedauer ab: Bei kurzer Ehedauer kann der Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 1 BGB versagt oder befristet werden. Eine lange Ehedauer kann dagegen gemäß § 1578b BGB einer Herabsetzung des Unterhalts entgegenstehen. Die Ehedauer ist jedoch in beiden Fällen nur ein Kriterium, das in der Billigkeitserwägung neben anderen steht. Unsere Einführung und ausgewählte Entscheidungen der Rechtsprechung zeigen Ihnen, worauf es ankommt!
Bei kurzer Ehedauer kann der Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 1 BGB versagt werden oder befristet werden. Eine lange Ehedauer kann dagegen gemäß § 1578b BGB einer Herabsetzung oder Befristung wie ein ehebedingter Nachteil entgegenstehen. Diese Einführung über den nachehelichen Unterhalt enthält nicht nur zur Ehedauer das gesamte relevante Wissen für die Praxis!
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Leitsatz: Bei einer Ehezeit von mehr als 33 Jahren kommt auch 15 Jahre nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung die Abänderung einer unbefristeten Unterhaltsvereinbarung nur ausnahmsweise bei einer erheblichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien in Betracht. Jedoch entfaltet der Grundsatz der nachehelichen Solidarität zehn Jahre nach Rechtskraft der Scheidung und weitgehender Entflechtung der persönlichen und finanziellen Lebensgestaltung unter Billigkeitsgesichtspunkten die Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts (hier: von 138 EUR auf 100 EUR), soweit hierdurch der angemessene Lebensunterhalt beider Parteien gesichert ist.
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Bei der Unterhaltsrechtsreform wurden Vorgaben einer in diesem Sinne festen Zeitschranke für die Dauer der Ehezeit bewusst vermieden (Palandt / Brudermüller, a. a. O., § 1578 b - E, Rn. 10).
Hieraus folgt, dass die vorliegend erreichte Ehedauer von annähernd zwanzig Jahren angemessen zu berücksichtigen ist, aber nicht zwingend dazu führt, dass eine Befristung ausgeschlossen ist.
b) Entscheidend sind jedoch die ehebedingten Nachteile, welche die Ehefrau vorliegend durch ihre Hausfrauentätigkeit und die Betreuung und Versorgung des ehegemeinschaftlichen Kindes übernommen hat.
Hier finden Sie das Urteil im Volltext.
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1. Die neue Vorschrift des § 1578 b BGB entspricht trotz ihres etwas anders lautenden Wortlauts inhaltlich der Vorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a. F.
2. Die Begrenzung nachehelichen Unterhalts ist nicht allein wegen 36-jähriger Ehedauer ausgeschlossen. Leben die Partner bereits viele Jahre getrennt und haben sie sich auf ein selbständiges Leben eingerichtet, kann dennoch eine Begrenzung in Betracht kommen.
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a) Bei der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind, die schon deswegen regelmäßig einer Befristung des nachehelichen Unterhalts entgegenstehen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht selbst erzielen kann.
b) Ob bei fehlenden ehebedingten Nachteilen eine Herabsetzung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ) auf den angemessenen Lebensbedarf (§ 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB ) in Betracht kommt, ist gemäß § 1578 b BGB im Wege einer umfassenden Billigkeitsabwägung zu bestimmen, die dem Tatrichter obliegt. Dabei ist auch eine über die Kompensation ehebedingter Nachteile hinausgehende nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 ).
c) Die Ehedauer gewinnt durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - zur Veröffentlichung bestimmt).
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1. Von einer kurzen Ehedauer i.S. von § 1579 Nr. 1 BGB ist auszugehen, wenn die antragstellende Ehefrau den Scheidungsantrag 13 Monate nach der Eheschließung eingereicht hat und dieser nach 17 Monaten Ehedauer zugestellt wird. Die Belange eines gemeinsamen Kindes erfordern insoweit nur eine umfassende Abwägung, ob trotz einer kurzen Ehe das Vorliegen eines Härtegrundes zu verneinen ist.
2. Von einer Verfestigung einer neu eingegangenen Partnerschaft kann auch schon vor Ablauf der erforderlichen Zeit von zwei bis drei Jahren ausgegangen werden, wenn die Partner eine gemeinsame Lebensplanung umsetzen und die Ehefrau bereits nach nicht ganz 1 1/2 Jahren nach der Trennung von dem Ehemann ein von dem neuen Partner stammendes Kindes zur Welt bringt.
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Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils.
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