Gemäß § 1578b BGB ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Ehegatte durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit erlitten hat, für seinen eigenen Unterhaltsanspruch zu sorgen. Inwiefern ein Umstand einen ehebedingten Nachteil darstellt, kann im Einzelfall zweifelhaft sein. Unsere Einführung schafft den nötigen Überblick! Außerdem enthält unser Fall zur Unterhaltsberechnung eine praktische Checkliste zur Feststellung von ehebedingten Nachteilen.
Paul Meister und Tine Holm waren verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Merlin (5) und Fee (3). Paul ist Lehrer; er verdient 3.000 Euro netto monatlich. Tine betreut die Kinder und ist seit der Geburt von Fee nur noch in eingeschränktem Umfang berufstätig; ihr Nettoeinkommen beträgt 500 Euro. Sie erhält das Kindergeld. Paul und Tine sind geschieden. Tine möchte wissen, wie viel Unterhalt sie verlangen kann.
Dieser Grundfall zum Unterhalt behandelt auch die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltes wegen ehebedingter Nachteile gemäß § 1578b BGB. Hier finden Sie auch eine praktische Checkliste zur Feststellung von ehebedingten Nachteilen.
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Seit dem 01.01.2013 regelt § 1578b BGB die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen ehebedingten Nachteilen.
Diese ausführliche Einführung enthält zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung für die Annahme eines ehebedingten Nachteils und die Ablehnung eines solchen Nachteils. Außerdem finden Sie hier hilfreiche Praxistipps, die jeder Anwalt kennen sollte!
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a) Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikation und Fähigkeiten entsprechenden Stelle bewirbt.
b) Auch in einem solchen Fall hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
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b) Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578 b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt.
c) Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können.
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Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar, denn sie wird allenfalls in Ausnahmefällen auf der Rollenverteilung in der Ehe oder sonstigen mit der Ehe zusammenhängenden Umständen beruhen.
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