Gemäß § 10 Abs. 1a EStGB sind Ausgaben für Unterhalt Sonderausgaben, die im Rahmen der Einkommenssteuer abzugsfähig sind. Dieses sogenannte begrenzte Realsplitting ermöglicht es, den Unterhalt nicht beim Unterhaltsschuldner, sondern beim Unterhaltsgläubiger zu versteuern. Wenn Sie als Anwalt zum Unterhalt beraten, müssen Sie im Interesse Ihres Mandanten die komplexen steuerrechtlichen Zusammenhänge im Auge behalten - alles dazu erfahren Sie hier!
Werden die Ehegatten steuerlich getrennt veranlagt und wird Ehegattenunterhalt gezahlt (Trennungs- oder Nachscheidungsunterhalt), ist es i.d.R. sinnvoll, den Unterhaltsbetrag beim Pflichtigen als Sonderausgabe steuerlich abzusetzen (Obergrenze derzeit 13.805 Euro p.a., § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Berechtigte muss diesen Betrag als Einkommen versteuern. Diesen "Schaden" muss ihm der Pflichtige ersetzen, bei dem ein Vorteil verbleibt - umso größer, je größer die Einkommensdifferenz der Ehegatten ist.
Die besten Praxistipps und einen wichtigen Warnhinweis zum begrenzten Realsplitting finden Sie auf dieser Seite!
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Prägendes Einkommen ist auch das aus der Ehe resultierende Realsplitting gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wonach der Pflichtige gehalten ist, derartige Steuervorteile zu realisieren, soweit nicht eigene Interessen verletzt werden (BGH, FamRZ 2007, 793). Das begrenzte Realsplitting bedeutet, dass Unterhaltsleistungen des Unterhaltsschuldners (auch Naturalleistungen wie die Überlassung des Miteigentumsanteils zum alleinigen Wohnen, BFH, FamRZ 2000, 160) an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten mit Zustimmung des Unterhaltsgläubigers bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr steuerlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG abgesetzt werden können.
Diese Einführung enthält das gesamte relevante Praxiswissen zum begrenzten Realsplitting, auch im Falle der Wiederheirat - mit wichtigen Wahnhinweisen für jede Beratung!
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Zum Ausgleich der Nachteile, die der Unterhaltsberechtigte übernimmt, damit der Unterhaltspflichtige Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen kann, reicht es aus, dass der Pflichtige sich verbindlich zur Erstattung dieser Nachteile bereiterklärt und sodann den Steuermehrbetrag an den Berechtigten erstattet. Ein Freistellungsanspruch steht dem Unterhaltsberechtigten nicht zu.
Ein Anspruch auf Erstattung schon der Steuervorauszahlung und nicht erst des endgültig feststehenden Mehrbetrages kommt nur in Betracht gezogen, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungsbeträge die Mittel schmälert, die zum Lebensunterhalt des Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehen.
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