Einen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts sieht das Gesetz aus ganz unterschiedlichen Gründen vor: Der Anspruch auf Unterhalt kann gemäß § 1579 BGB verwirkt sein, gemäß § 1578b BGB herabgesetzt werden, durch Ehevertrag ausgeschlossen oder begrenzt werden... Alles, was Sie für die Praxis über die unterschiedlichen Ausschlussgründe wissen müssen, ist in unserer Einführung für Sie zusammengefasst!
In einigen Fällen ist nach den § 1578b ff. BGB der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt generell ausgeschlossen, begrenzt, verwirkt oder befristet. Unsere ausführliche Einleitung enthält das wichtigste Wissen über den nachehelichen Unterhalt in der Praxis. In den Kapiteln zu den Ausschlussgründen finden Sie alles, was Sie als Anwalt wissen müssen!
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Leitsatz a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein.
Leitsatz b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen.
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1. Leitsatz: Der weitgehende Ausschluss aller Ansprüche auf Unterhalt und Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag ist wirksam, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Vertragsparteien in gesicherten Erwerbsverhältnissen tätig waren und zu erwarten war, dass die Ehe kinderlos bleiben würde.
2. Leitsatz: Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrages eingehen oder fortsetzen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne Weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrages konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten Zukunft entgegen sehen würde (hier: verneint).
3. Leitsatz: Jedoch ist als Ergebnis einer gerichtlichen Ausübungskontrolle der Versorgungsausgleich gleichwohl durchzuführen, wenn die Ehefrau entgegen der Erwartung der Kinderlosigkeit zwei Kinder geboren und aufgezogen hat und daher zehn Jahre nicht und sieben Jahre nur in Teilzeit gearbeitet hat.
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1. Leitsatz: Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB ) erscheinen lassen.
2. Leitsatz: Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.
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