Sie sind als Anwalt im Familienrecht tätig und möchten für Ihren Mandanten Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB beantragen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen für die Praxis über den Aufstockungsunterhalt und praktische Muster, die Ihren Begründungsaufwand verringern!
Unterhalt wird sehr häufig als Aufstockungsunterhalt gewährt - verringern Sie Ihren Arbeitsaufwand! Mit diesem praktischen Antragsmuster verlangen Sie nachehelichen Unterhalt in Form von Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB im Verbund zum anhängigen Scheidungsverfahren.
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Hier finden Sie ein nützliches Muster für den Antrag auf Aufstockungsunterhalt, wenn dieser isoliert verlangt wird.
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Diese Einführung enthält zum Aufstockungsunterhalt alle Informationen, die Sie in der familienrechtlichen Praxis wirklich brauchen! Aufstockungsunterhalt ist geschuldet im Hinblick auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 BGB, weshalb eine Prüfung des Bedarfs innerhalb des Tatbestands zu erfolgen hat und sodann eine Berechnung im Rahmen der Differenzmethode vorzunehmen ist. Alles, was Sie über den nachehelichen Unterhalt aus anderen Anspruchsgrundlagen wissen müssen, ist daher in der Einführung enthalten!
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Paul Meister und Tine Holm waren verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Merlin (5) und Fee (3). Paul ist Lehrer; er verdient 3.000 Euro netto monatlich. Tine betreut die Kinder und ist seit der Geburt von Fee nur noch in eingeschränktem Umfang berufstätig; ihr Nettoeinkommen beträgt 500 Euro. Sie erhält das Kindergeld. Paul und Tine sind geschieden. Tine möchte wissen, wie viel Unterhalt sie verlangen kann.
Dieser Fall behandelt wichtige Fragen des Unterhaltsrechts, die auch für die Höhe des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 2 BGB von Bedeutung sind. Wenn Sie den nachehelichen Unterhalt berechnen möchten, finden Sie hier ein anschauliches Rechenbeispiel!
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Leitsatz: Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen unterbricht die "Unterhaltskette" beim Aufstockungsunterhalt auch dann nicht, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen infolge der Arbeitslosigkeit so weit absinken, dass sich zeitweilig kein Unterschiedsbetrag mehr zwischen dem - durch den Einkommensrückgang beeinflussten - vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergibt.
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