Die frühere Rechtsprechugn nahm im Rahmen ihres Altersphasenmodells erst bei Kindern im Alter von 15 Jahren eine vollständige Erwerbsobliegenheit des betreuuenden Elternteils an - dieses Modell wurde jedoch im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform aufgegeben. Erfahren Sie hier, wie der BGH heute vorgeht, um im Einzelfall festzustellen, ob Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
Vor der Unterhaltsrechtsreform hatte vornehmlich die Rechtsprechung ein Altersphasenmodell entwickelt, wonach dem Unterhaltsgläubiger eine gestufte Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oblag. Im Wesentlichen bestand bei der Betreuung eines Kindes bis zum achten Lebensjahr keine Erwerbsobliegenheit, bei mehreren betreuungspflichtigen Kindern war der Unterhaltsgläubiger auch bei älteren Kindern nicht erwerbsverpflichtet. Dieses Modell ist heute aufgegeben, der Gesetzgeber hat die Frage aber nicht neu geregelt, sondern überlässt es der Rechtsprechung, im Einzelfall festzustellen, ob Unterhalt geschuldet ist. Erfahren Sie hier mehr über die Vorgehensweise des BGH!
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a) Leitsatz: Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht.
b) Für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ist grundsätzlich auch der barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietet. Wie bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB ist auch im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurücktreten müssen.
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Bei der Betreuung eines einzelnen Kindes ist davon auszugehen, daß dessen Heranwachsen in ein Alter von 15 oder 16 Jahren dem betreuenden Elternteil in aller Regel die Möglichkeit eröffnet, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen. Bei einem Kind zwischen dem 11. und 15. Lebensjahr ist weitgehend anerkannt, daß dem betreuenden Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung zugemutet werden kann, die aber nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung erreichen muß. Das Maß der zumutbaren Tätigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Insofern sind sowohl in der Person des Kindes (Kränklichkeit, Schulschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen), des Betreuenden (Alter, Gesundheitszustand, Beschäftigungschancen, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten) und in den weiteren Verhältnissen liegende Kriterien zu berücksichtigen.
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