Das Verwaltungsgericht Neustadt hat es abgelehnt, in einem Bauvorbescheid für eine Reihenhausanlage eine Verletzung von Nachbarrechten zu sehen. Demnach kann die Größe und Ausdehnung der baulichen Anlage in diesem Fall die Zulässigkeit der Nutzungsart nicht beeinflussen. Auch könne für eine Photovoltaikanlage nicht das Einhalten einer bestimmten Besonnungsdauer verlangt werden.
Darum geht es
Die Kläger sind Eigentümer eines mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks im unbeplanten Innenbereich in Landau. Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks, auf dem er eine Reihenhausanlage mit vier Wohneinheiten und einer integrierten barrierefreien Einliegerwohnung errichten möchte.
In der näheren Umgebung überwiegen grenzständige Wohn- und Nebengebäude. Nach mehreren Bauanträgen, die er jeweils wieder zurücknahm, nachdem die Planungen bei der Nachbarschaft Widerspruch hervorriefen, stellte der Beigeladene im August 2021 eine Bauvoranfrage für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses.
Nach den Bauplänen soll das Bauvorhaben im südlichen Bereich grenzständig an das östlich ebenfalls grenzständige Gebäude der Kläger angebaut werden. Hier sollen zwei Wohneinheiten entstehen. Ansonsten ist das Vorhaben mit einem weiteren Gebäude mittig auf dem Grundstück angeordnet.
Am 13.10.2021 erteilte die beklagte Stadt Landau dem Beigeladenen einen positiven Bauvorbescheid mit der Begründung, das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung sei gesichert.
Dagegen erhoben die Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im Juli 2022 Klage und machten u.a. geltend, das Vorhaben verstoße gegen den sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot.
Die Errichtung eines massiven, bisher in der näheren Umgebung beispiellosen Mehrfamilienhauses beeinträchtige die Prägung des Wohngebiets mit kleinen Ein- bis Zweifamilienhäusern.
Von dem Bauvorhaben des Beigeladenen gehe auch eine „erdrückende Wirkung“ auf ihr Grundstück aus. Durch die Verdichtung der Bebauung sei ferner eine Verschattung ihres Grundstücks gegeben. Hierdurch sei ihre Photovoltaikanlage nicht mehr nutzbar.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat die Klage abgewiesen.
Die Klage eines Nachbarn gegen einen dem Bauherrn erteilten Bauvorbescheid sei nur dann erfolgreich, wenn der Vorbescheid den Nachbarn in seinen subjektiven Rechten verletze.
Dies sei hier nicht der Fall. Die Kläger könnten insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, durch die Errichtung eines bisher in der näheren Umgebung beispiellosen Wohnkomplexes werde die Prägung des Wohngebiets mit Ein- bzw. Zweifamilienhäusern nahe der Straße beeinträchtigt.
Das Vorhaben eines Wohngebäudes mit mehreren Stellplätzen erfülle gerade den Zweck eines Wohngebiets, indem es dem Wohnen diene.
Es sei auch nicht zu erkennen, dass die Größe der baulichen Anlage und die Ausdehnung auf dem Baugrundstück die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen sowie aufgrund der Dimensionierung des Bauvorhabens eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen werde.
Die Zahl der Wohnungen sei kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung präge.
Der von den Klägern angefochtene Bauvorbescheid sei den Klägern gegenüber auch nicht rücksichtslos. Von einer „erdrückenden Wirkung“ könne keine Rede sein.
Das Baurecht gewährleiste auch nicht die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer. Dies gelte auch für die hier gerügte Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage durch Verschattung.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 17.01.2023 - 5 K 616/22.NW
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, Pressemitteilung v. 30.01.2023