Wachsen Baumwurzeln auf das Nachbargrundstück herüber und beeinträchtigen dadurch die Nutzbarkeit des Grundstücks, dürfen sie im Wege der Selbsthilfe vom Nachbarn auch dann beseitigt werden, wenn dadurch das Absterben des Baumes droht.
Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und damit die aktuelle BGH-Rechtsprechung zu herüberwachsenden Zweigen auch auf Baumwurzeln angewendet.
Darum geht es
Wegen einer unmittelbar an der Grundstückgrenze stehenden Fichte kam es 2019 vor dem Amtsgericht Grünstadt zu einem Nachbarschaftsstreit. Ein Mann aus Grünstadt wollte u. a. die gerichtliche Erlaubnis erhalten, Baumwurzeln beseitigen zu dürfen, die vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück herüberwuchsen.
Er argumentierte: Seine Nachbarn, ein Ehepaar, müssten das Abschneiden dulden, da die Nutzbarkeit seines Gartens (z.B. beim Rasenmähen) durch die aus der Erde herauswachsenden Wurzeln beeinträchtigt sei.
Das Ehepaar wehrte sich gegen die Duldungspflicht, da das Zurückschneiden der Wurzeln ihrer Meinung nach den biologischen Tod der Fichte bedeuten würde. Das Amtsgericht gab dem Mann in erster Instanz Recht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal hat das Urteil des Amtsgerichts insoweit bestätigt, als die Nachbarn den Rückschnitt der Wurzeln ihres Baumes zu dulden haben.
Die Kammer betonte in der Urteilsbegründung, dass primär die Baumeigentümer dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu herüberwachsenden Wurzeln komme.
Wenn diese ihrer Verpflichtung zum Rückschnitt nicht nachkämen, könne der Nachbar unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben selbst zur Tat schreiten und im Wege der Selbsthilfe die auf seinem Grundstück befindlichen Wurzeln beseitigen.
Hierbei sei nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH auch nicht entscheidend, ob der Baum dadurch absterben könne. Denn das in § 910 BGB geregelte Selbsthilferecht solle eine einfache Hilfe bieten und nicht auf Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprüft werden.
Die Baumeigentümer müssen nach dem Berufungsurteil jedoch nur die Beseitigung der Wurzeln akzeptieren, die den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigen.
Dies sei, so die Kammer, jedenfalls dann der Fall, wenn die Wurzeln beim Rasenmähen stören und es zu Beschädigungen am Rasenmäher kommen könne.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Kammer die Revision zum BGH nicht zugelassen hat.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 11.08.2021 - 2 S 132/20
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 17.09.2021