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Mutterschutz – Alles, was AnwältInnen über die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Mutter und Kind wissen sollten

Der Mutterschutz ist auf die individuellen Bedürfnisse von gebärenden Frauen in der Rolle als Arbeitnehmerin zugeschnitten. Er umfasst die Summe aller Vorschriften zur Bewahrung der Mutter-Kind-Beziehung vor arbeitsrechtlichen Nachteilen. In zeitlicher Hinsicht gewährleistet der Gesetzgeber eine Unantastbarkeit der (werdenden) Mutter vor und nach der Entbindung. Der Mutterschutz birgt ein breites Spektrum an Rechtsfragen: Hierunter fallen u.a. Beschäftigungsverbote, ein besonderer Kündigungsschutz sowie Entgeltersatzleistungen (Mutterschaftsgeld, Elterngeld).

Lesen Sie unsere nachfolgenden Fachbeiträge und eröffnen Sie Ihrer Mandantschaft einen Zugang zu den wichtigsten Aspekten rund um den Mutterschutz.

Mutterschutz – Ziele und Objekte

Der Mutterschutz umfasst im Wesentlichen den Gesundheitsschutz, Entgeltschutz sowie den Kündigungsschutz. Diese arbeitsrechtliche Vorsorge gilt der Vorbereitung und der Erholung als natürliche Komponenten von Schwangerschaft bzw. Geburt. In der Konsequenz geht mit dem Schutz der Mutter ebenfalls der Schutz des ungeborenen und geborenen Kindes einher. Faktisch ist der Mutterschutz Ausdruck des Benachteiligungsverbots für Frauen.

Im Anschluss erfahren Sie alles Weitere über Inhalt und Zweckrichtung des Mutterschutzes!

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Mutterschutzgesetz (MuSchG): Die wichtigste Rechtsgrundlage im Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) – Januar 2018 in Kraft getreten – ist tragende Grundlage des Mutterschutzes. Als Weiterentwicklung der 1952 erlassenen Ursprungsfassung des MuSchG, hält es sich an europäische Vorgaben und komprimiert die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Das MuSchG enthält viele bedeutsame Vorschriften, u.a. das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG, welches einen Sonderkündigungsschutz für Mütter setzt.

Sie wollen mehr wissen über den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich des MuSchG? Hier geht es weiter!

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Mutterschutz – diese Pflichten treffen Arbeitnehmerinnen

Aus dem Mutterschutz können im Einzelfall Mitteilungspflichten dem Arbeitgeber gegenüber erwachsen. Frauen, die unter dem Mutterschutz stehen, ob schwanger oder stillend, trifft grundsätzlich nur die Obliegenheit, nicht jedoch eine einklagbare Pflicht der Mitteilung über ihren Zustand (vgl. § 15 Abs. 1 MuSchG). Kollidiert die unterlassene Kundgabe einer Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin mit schutzwürdigen Arbeitgeberinteressen, begründet dies ausnahmsweise eine arbeitsvertragliche Treuepflicht. Erst wenn die Planungssicherheit des Arbeitgebers ins Wanken gerät, erwächst aus der Obliegenheit eine echte Mitteilungspflicht.

Unser Fachbeitrag wartet mit weiteren Details auf betreffend die mit dem Mutterschutz einhergehenden Plichten der Arbeitnehmerinnen.

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