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MoPeG: Die Modernisierung der Personenhandelsgesellschaften
Bei der OHG gibt es kaum Änderungen
Hervorzuheben sind:
- Öffnung der OHG für Freiberufler,
- neue Regelungen über Jahresabschluss und Gewinnverwendung,
- eine Austrittskündigung ist vorgesehen, § 132 HGB nF
Hinzu kommt ein neu geschaffenes Beschlussmängelrecht, das an das Aktienrecht angelehnt ist. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Monate. Auch bei der OHG unterscheidet der Gesetzgeber nunmehr zwischen nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen. Weite Teile dieser Regelungen sind dispositiv. Das Umlaufverfahren muss z.B. ausdrücklich vereinbart sein.
Im Übrigen hat der Gesetzgeber das Recht der OHG redaktionell überarbeitet und vereinfacht. Viele Paragraphen haben andere Nummern erhalten.
Es bleibt beim Verbot der Fremdorganschaft.
Änderungen im Recht der KG
Die Änderungen im Recht der KG beschränken sich auf Einzelheiten. Es gibt viele redaktionelle Klarstellungen.
Erwähnenswert sind:
- Über § 161 Abs. 2 HGB (die Generalverweisung auf das Recht der OHG) gelten grundsätzlich die Änderungen im Recht der OHG auch für die KG.Das allgemeine Auskunftsrecht des Kommanditisten gemäß § 166 BGB hat der Gesetzgeber erweitert.
- Den Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung (dispositiv) und der organschaftlichen Vertretung (zwingend) hat der Gesetzgeber nunmehr auch auf die Liquidationsphase erweitert, § 178 HGB nF.
- Bei der EinheitsKG (die KG hält die Anteile an ihrer eigenen Komplementärin) werden die Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung nicht mehr von der Komplementärin (konkret von deren Organen), sondern von den Kommanditisten wahrgenommen.
- Die Haftung des Kommanditisten wird verschärft: § 172 Abs. 5 HGB (gutgläubige Entgegennahme von Scheingewinnen entlastet) wird gestrichen.
- Praxisrelevant ist auch § 179 HGB, wonach der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer KG nicht aus der KG ausscheidet, wenn gleichzeitig über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist bzw. werden kann. Damit wird eine einheitliche Abwicklung (und auch Sanierung) einer GmbH & Co. KG im typischen Fall der gleichzeitigen Insolvenz von KG und Komplementär ermöglicht.
- Die unbeschränkte Kommanditistenhaftung vor Eintragung gemäß § 176 Abs. 2 HGB gilt in Zukunft nur noch für den Eintritt eines weiteren Kommanditisten, nicht dagegen, wenn ein Kommanditist einen bestehenden Kommanditanteil erwirbt.
Praxistipp: Damit ist es nicht mehr erforderlich, dass ein Kommanditist nur aufschiebend bedingt mit der Eintragung im Handelsregister zur Vermeidung einer unbeschränkten Haftung einen Kommanditanteil erwirbt, da nunmehr die Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge für die Beschränkung der Haftung ausreicht. Deshalb dürfte auch die bisher übliche „negative Abfindungsversicherung“ bei der Handelsregisteranmeldung entbehrlich werden.
Die Änderungen bei der stillen Gesellschaft, der Partnerschaft und im Vereinsrecht sind von untergeordneter Bedeutung
Berufsrecht
Ein wichtiger Inhalt der Reform des Personenhandelsrechts liegt in der Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler. Insbesondere die GmbH & Co. KG können nunmehr auch Rechtsanwälte und andere Berater nutzen, § 107 Abs. 1 S. 2 HGB nF. Der Gesetzgeber hat dies bereits am 01. August 2022 für Rechtsanwälte vorgesehen, § 59 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO nF. Dies soll als lex specialis zum HGB sogar schon vor Inkrafttreten des MoPeG möglich sein.
Spezialreport MoPeG
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