Die Mietminderung im Überblick
Der Hauptfall der Gewährleistungsrechte des Mieters ist die Mietminderung. Nach § 536 Abs. 1 BGB kann die grundsätzlich bestehende Mietzahlungspflicht eingeschränkt oder ganz aufgehoben sein, wenn die Mietsache unmittelbar mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Hier erhalten Sie als Anwalt alle allgemeinen Informationen zu den Voraussetzungen der Mietminderung, möglichen Besonderheiten, der Minderungsquote sowie dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Damit sind Sie bestens informiert!