Ihrem Mandanten wird ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen, der mit Traffipax Traffiphot S gemessen wurde. Dass Messverfahren mit diesem Gerät ist von der Rechtsprechung als standardisiert anerkannt, doch im Einzelfall können scheinbar unwichtige Details das Messergebnis verfälschen. Wie das Traffiphot-Messgerät funktioniert, aktuelle Rechtssprechung und was Sie darüber für Ihre anwaltliche Tätigkeit sonst wissen müssen, erfahren Sie hier: ein Beispielsfall und unser Antragsmuster veranschaulichen Ihnen die beste Vorgehensweise.
Bei einer Messung mit Traffipax Traffiphot-S sind Ihrem Mandanten Schlaglöcher aufgefallen. Traffiphot-S kann daher ein untaugliches Messverfahren sein - unserem Antragsmuster können Sie entnehmen, wie Sie erfolgreich gegen den Bußgeldbescheid vorgehen.
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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und bitten um Akteneinsicht. Aus der Bußgeldakte ergibt sich, dass der Mandant mit dem Gerät TraffiPhot-S gemessen wurde. Die Position des Fahrzeugs des Mandanten auf dem Messfoto entspricht der nach dem Messprotokoll zu erwartenden. Auf Nachfrage teilte der Mandant aber mit, dass ihn die Schlaglöcher im Bereich der Messstelle irritiert hätten. Sie bitten ihn, die entsprechende Stelle zu fotografieren und Ihnen das Foto zur Verfügung zu stellen.
An diesem Fall stellen wir anschaulich dar, was Sie als Anwalt über Traffipax TraffiPhot-S wissen müssen: eine auführliche Lösung mit Antragsmuster und hilfreichen Hinweisen zeigt Ihnen, wie Sie am besten vorgehen.
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Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Traffipax TraffiPhot S ist der Vorgänger des Traffipax TraffiStar S 330 und gilt als standardisier. Alles, was Sie als Anwalt über die Funktionsweise des Messverfahrens mit Traffipax TraffiPhotS wissen müssen, erfahren Sie hier.
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1. Leitsatz: Bei Geschwindigkeitskontrollen besteht ein Tatverdacht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messgerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert, nachdem bei Auslösung des Messfotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit i.S.d. § 152 Abs. 2StPO gegeben ist.
2. Leitsatz: Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht und automatisch erfolgt, ist unerheblich. Insoweit fehlt es nicht an einer konkret-individuellen Ermittlungsentscheidung. Denn diese wurde bereits im Vorfeld durch die Einrichtung und Schaffung der technischen Voraussetzungen, dass ein Foto ausschließlich und jedes Mal bei Überschreiten eines bestimmten Geschwindigkeitswertes ausgelöst wird, getroffen.
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