Für Mandate im Straßenverkehrsrecht ist die Standardisierung von Messverfahren von großer Bedeutung - wenn ein Messverfahren standardisiert ist, prüft das Gericht nicht im Einzelfall nach, ob das Messverfahren zuverlässige Ergebnisse liefert. Als Anwalt müssen Sie jedoch erkennen, in welchen Fällen das Messverfahren trotz der Standardisierung einer Überprüfung bedarf: Hier finden Sie die Informationen dazu. die wichtigsten standardisierten Verfahren zur Geschwidigkeitsmessung.
Der Begriff "standardisiertes Messverfahren" bedeutet nicht, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. v. 30.10.1997 - 4 StR 24/97).
Wenn ein Messverfahren standardisiert ist, bedeutet das, dass das Gericht nicht im Einzelfall nachprüft, ob das Verfahren geeignet ist, um zuverlässige Messergebnisse zu liefern. Unter welchen Voraussetzungen ein Messverfahren standardisiert ist und was das Gericht im Einzelfall trotz der Standardisierung prüfen muss, finden Sie hier.
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Bei dem Messverfahren mit Traffistar S 350 handelt es sich um standardisiertes Messverfahren.
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Bei dem Messverfahren mit dem Messgerät PoliScan Speed handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren.
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Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät M5 Speed der Firma VDS Verkehrstechnik GmbH (VDS) stellt ein sog. standardisiertes Messverfahren dar.
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Die Behauptung, dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von "bis zu 2 km/h" kommen könne, bietet jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wurde.
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