Bei der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein nicht-standardisiertes Messverfahren verwendet, die Geschwindigkeit Ihres Mandanten wurde etwa von einem Zeugen oder der Polizei geschätzt oder sie soll durch Nachfahren festgestellt worden sein. Als Anwalt haben Sie gute Chancen, wegen der Ungenauigkeit der Methode gegen den Vorwurf vorzugehen. Hier finden Sie alles, was sie über nicht-standardisierte Messverfahren wissen müssen.
Gilt das Messverfahren noch nicht als standardisiert, muss das angefochtene Urteil Angaben darüber enthalten, auf welchen physikalisch-technischen Prinzipien das System beruht und welche Werte im Einzelnen durch das Gerät gemessen und ausgewertet werden. So muss dem Urteil zu entnehmen sein, wie sich der zugrunde gelegte gemessene Abstand ermitteln ließ. Auch muss ersichtlich sein, welche Bedingungen für eine möglichst genaue Messung eingehalten werden müssen bzw. welche im vorliegenden Fall tatsächlich eingehalten worden sind (bestimmter Abstand, Messwinkel, gefahrene Geschwindigkeit usw.) und welche Fehlerquote das System - feststellbar anhand von Reihenuntersuchungen und bisherigen Erfahrungswerten - aufweist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.02.1995 - 5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I).
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Die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Ihren Mandanten wurde durch Nachfahren festgestellt. Hier finden Sie ein Antragsmuster, um die Einstellung des Verfahrens gemäß gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO zu beantragen.
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1. Leitsatz: Bei einer bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführten Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten, insbesondere zum Abstand der Fahrzeuge und zur Sicht- und Beleuchtungssituation vor Ort erforderlich.
2. Leitsatz: Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.
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