Immer häufiger werden zur Geschwindigkeitsüberwachung Private eingesetzt, die die Verkehrskontrolle ganz oder teilweise übernehmen. Der Einsatz privater Unternehmen zur Geschwindigkeitsmessung oder zur Auswertung von Messdaten ist jedoch nicht uneingeschränkt zulässig - vielmehr können Sie den Umstand, dass Private eingesetzt wurden, gezielt zur Verteidigung Ihres Mandanten einsetzen.
Wie Sie dazu am besten vorgehen, zeigt Ihnen ein anschaulicher Beispielsfall, ein Einführungstext über die Geschwindigkeitsmessung durch Private sowie eine Zusammenstellung aktueller Rechtssprechung.
Der Betroffene ist innerorts an einer kürzlich installierten stationären Blitzersäule geblitzt worden. Der Bußgeldbescheid bezeichnet als Medium lediglich "Lasermessung". Rechtsanwalt R, der ihn verteidigt, findet heraus, dass es sich um ein Messgerät vom Typ "TraffiStar 350S" handelt und holt vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten über die Richtigkeit der Messung ein. Der Sachverständige ermittelt anhand der schließlich von der Behörde zur Verfügung gestellten fragmentarischen Unterlagen, dass das Messgerät automatisch Falldateien generiert und auf den Server des Geräteherstellers hochlädt. Nach Freigabe durch einen Mitarbeiter der Stadt erfolgt durch dieses Unternehmen eine "Aufbereitung" der Daten in Form einer Verbesserung der Bildqualität durch Aufhellung sowie die Vergrößerung der Fotos von Kennzeichen und Fahrer.
Dieser anschauliche Beispielsfall veranschaulicht Ihnen, wie Sie vorgehen können, wenn Private das Bildmaterial der Geschwindigkeitskontrolle überarbeiten und Manipulationen nicht ausgeschlossen werden können. Die Lösung enthält zahlreiche nützliche Argumente sowie einen praktischen Musterantrag.
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Insbesondere bei der Messung von Geschwindigkeitsübertretungen wird die Feststellung der Geschwindigkeit sowie die Ahndung immer häufiger nicht durch die Polizei, sondern durch Gemeinden oder von diesen beauftragten Privatunternehmen durchgeführt. Diese werden dabei selbständig und eigenverantwortlich tätig in der Ermittlung, Feststellung und Ahndung von Verkehrsverstößen sowie der Sicherung der Beweise.
Dieser Einführungstext enthält hilfreiche Informationen sowie neuste Rechtsentwicklungen zum Einsatz Privater bei der Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen.
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1. Leitsatz: Verkehrsüberwachung ist Aufgabe der staatlichen Ordnungsbehörden (§ 47 OWiG , § 26 StVG ).
2. Leitsatz: Bei der Hinzuziehung von sog. privaten Dienstleistern muss die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleiben.
3. Leitsatz: Kern der Verkehrsmessung ist neben der Entscheidung wann, wo und wie gemessen wird, die Auswertung und Bewertung der vom Messgerät erzeugten Falldateien.
4. Leitsatz: Beweismittel der Geschwindigkeitsmessung ist nämlich die Falldatei in ihrer lesbaren Auswertung in der Gerichtsakte (i.d.R. in Form eines Lichtbildes mit den Messdaten). Die Ordnungsbehörde muss deswegen im Besitz der Falldateien sein und sie muss über die Bewertung der Falldatei hinaus die Authentizität der Umwandlung der Falldateien in ihrer lesbaren Form sicherstellen und garantieren.
5. Leitsatz: Überlässt die Ordnungsbehörde gesetz- und erlasswidrig ihre Kernaufgabe sog. privaten Dienstleistern, führt dies nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot, da die Auswertung der Falldatei durch die Ordnungsbehörde nachgeholt werden kann.
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Leitsatz: Im Bußgeldverfahren ist die Hinzuziehung privater Dienstleister auch im Rahmen der Verkehrsüberwachung und der Auswertung der dabei gewonnenen Daten zulässig, solange die Verwaltungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt. Ihr muss die Entscheidung verbleiben, wann, wo und wie die Verkehrsüberwachung durchgeführt wird, und sie muss gewährleisten, dass das Messverfahren und die Auswertung der dadurch gewonnenen Daten den rechtlichen Vorgaben entspricht.
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2. Leitsatz: Zum Einsatz privater Dienstleister bei Verkehrsmessungen:
a. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des Messgeräts sein.
b. Die Ordnungsbehörde muss Herrin des durch die Messanlage gewonnenen Beweismittels sein (Garantie der Authentizität der Messdaten).
c. Die Ordnungsbehörde muss die Umwandlung und Auswertung des Beweismittels selbst durchführen (Garantie der Rückführbarkeit des Messbildes und der Messdaten auf die digitalen Messrohdaten bzw. Falldateien).
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