Ihrem Mandanten wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen. Sie möchten Akteneinsicht nehmen - möglicherweise in die Bedienungsanweisung des Gerätes, um den Ablauf des Messverfahrens nachzuvollziehen. In der Rechtsprechung gibt es über den Umfang des Akteneinsichtsrechts keine klare Linie - aber Fehler im Messverfahren sind von großer Bedeutung, um erfolgreich gegen die fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung vorzugehen. Alle notwendigen Informationen für Sie als Anwalt finden Sie hier.
Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Die Rechtssprechung ist jedoch uneinheitlich, was die genauen Grenzen des Akteneinsichtsrechts bezüglich Unterlagen über das Messverfahrens betrifft - daher haben wir hier wichtige weiterführende Hinweise und Argumente für die Begründung Ihres Antrags auf Akteneinsicht zusammengefasst.
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Ihrem Mandanten wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, er beteuert aber, nicht zu schnell gefahren zu sein. Sie möchten daher Einsicht in die Akten über das Messverfahren bei der Geschwindkeitskontrolle erhalten, insbesondere in die Bedienungsanleitung des Messgerätes.
Ein Antragsmuster finden Sie hier.
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Ihrem Mandanten wird ein Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt. Die Untersuchung der Messung ergibt, dass die Messperson die Messanlage nicht gemäß den Herstellervorgaben in Betrieb genommen hat. Die Bußgeldbehörde vertritt den Standpunkt, dass dies unbeachtlich sei, weil es sich um ein von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenes und damit standardisiertes Messverfahren handele. Ein entsprechender Bußgeldbescheid über 160 Euro nebst Fahrverbot von einem Monat ergeht. Der Mandant legt eigenhändig Einspruch ein, den er nicht weiter begründet. Nachdem das Amtsgericht ihn zur Hauptverhandlung geladen hat, erscheint er in der Kanzlei.Der Betroffene hält die Messung für falsch.
Wie der Sie als Anwalt vorgehen, insbesondere, wie Sie Einsicht in die Akten über das Messverfahren erhalten, haben wir hier für Sie anhand des Beispielsfalls zusammengestellt. Sachverhalt, Checkliste, Lösung, Muster und viele hilfreiche Hinweise finden Sie hier.
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Leitsatz - Die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen (etwa Lebensakte eines Abstands- und Geschwindigkeitsmessgeräts) verletzt nicht den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK); vielmehr handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden kann.
Dem Antragssteller, dem die Lebensakte des Messgerätes unbekannt ist, kann einen Beweisantrag auf Einsichtnahme stellen. Dieser ist nicht von vorneherein unzulässig, weil er nicht "ins Blaue hinein" erfolgt.
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Leitsatz - Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden.
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