Oft stehen ArbeitgeberInnen vor der Herausforderung, eine Vielzahl von Kündigungen zu erteilen, zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs. Die sogenannte Massenentlassung i.S.d. § 17 KSchG liegt vor, wenn eine bestimmte Anzahl von Entlassungen – abhängig von der Zahl der regelmäßig Beschäftigten – in einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfolgt. Als einschneidende Maßnahme für eine nicht unbedeutende Arbeitnehmersumme bedarf eine Massenentlassung eines besonderen Kündigungsschutzes. Welcher neue Entlassungsbegriff gilt bei Massenentlassungen? Wie ist das Verhältnis des § 17 KSchG zu anderen Kündigungsschutzbestimmungen? Ist es zulässig, einer schwangeren Arbeitnehmerin im Rahmen einer Massenentlassung zu kündigen?
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Ein Massenentlassungsverfahren erlegt Arbeitgebern Pflichten auf. Erwähnenswert ist zum einen die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats, sofern es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Zudem trägt der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit eine Anzeigepflicht vor Ausspruch der Massenentlassung. Kündigungen gegenüber Arbeitnehmern, die einer behördlichen Zustimmung bedürfen, stellen Arbeitgeber zusätzlich vor die Hürde, einen Antrag auf diese Zustimmung innerhalb von 30 Tagen zu stellen, ehe Erteilung der Massenentlassung.
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Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften der §§ 17 ff. KSchG einen besonderen Kündigungsschutz für Massenentlassungen statuiert. Dieser Schutz geht über den allgemeinen Kündigungsschutz nach §§ 1 ff. KSchG hinaus bzw. ergänzt diesen. ArbeitnehmerInnen, welche Adressaten einer Massenentlassung sind, werden insbesondere durch die dem Arbeitgeber auferlegte Massenentlassungsanzeige vor einer übereilten Arbeitslosigkeit bewahrt. Sollte der Arbeitgeber die erforderliche Anzeige unterlassen oder mit Fehlern versehen, ist die Massenentlassung unwirksam.
Im folgenden Fachartikel erfahren Sie alles Weitere zur Massenentlassung in Zusammenhang mit dem (besonderen) Kündigungsschutz.
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Eine Kündigungsschutzklage vor dem spanischen Arbeitsgericht gab Anlass, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden dürfe. Der EuGH hat diese Frage bejaht, sofern der Arbeitgeber Transparenz schafft und der betroffenen Arbeitnehmerin gegenüber die Kündigungsgründe samt sachlicher Kriterien mitteilt. Hierbei zulässig sind ausschließlich unternehmensbezogene Gründe für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, also solche, die gerade nicht in der Person der gekündigten Schwangeren liegen.
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