Eine Masseforderung (auch Masseverbindlichkeit) ist eine Verbindlichkeit, die im Falle einer Insolvenz vorrangig in voller Höhe aus der Vermögensmasse bedient wird. Diese Forderungen sind in aller Regel erst nach dem Insolvenzeintritt entstanden. Der Gesetzgeber hat in § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Masseforderungen statuiert als Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Im Hinblick auf die Masseforderung als Gegenstand des Arbeitsrechts ist zudem § 108 InsO zu beachten, wonach der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu Lasten der Insolvenzmasse angeordnet wird. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen wie bspw. Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer, die erst nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind somit Masseforderungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Die nachfolgenden Fachbeiträge liefern Ihnen ein breites Grundwissen rund um die Masseforderungen im Arbeitsrecht – inklusive praxisrelevanter Muster zum Download sowie wichtiger Rechtsprechung!
Masseforderungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens, entstehen sie dennoch in der Regel durch Handlungen des Insolvenzverwalters. Das Begründen von Masseverbindlichkeiten dient dem Zweck der ordnungsgemäßen Masseverteilung. Im Zweifel handelt es sich im Insolvenzverfahren um Masseforderungen, ausnahmsweise nur um eine Insolvenzforderung. Diese vorrangige Annahme einer Masseforderung liegt dem Ziel des Gesetzgebers zugrunde, alle Schuldner und Gläubiger eines Insolvenzverfahrens gemeinschaftlich zu befriedigen (vgl. § 1 Satz 1 InsO).
Anschließend führt unser Fachbeitrag grundlegende Informationen zu den Masseforderungen auf und beleuchtet insbesondere die Rolle des Arbeitnehmers als Massegläubiger.
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Die Unterscheidung zwischen Masse- und Insolvenzforderungen ist wesentlich für die Frage, wann und zu welchem Teil die jeweilige Forderung zu befriedigen ist. Masseforderungen umfassen die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) sowie die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO). Die Masseforderungen gehen auf Abläufe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, liegen also zeitlich hinter diesem. Folglich werden vor Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen als Insolvenzforderungen definiert.
Wann dieses System zur Abgrenzung zwischen Masseforderungen und Insolvenzforderungen durchbrochen wird, erfahren Sie in unserem anschließenden Fachbeitrag!
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Grundsätzlich sind Masseforderungen dem Insolvenzverfahren nachgeschaltet. Hiervon besteht eine Ausnahme im Hinblick auf Urlaubsansprüche. Zugunsten von ArbeitnehmerInnen sind Urlaubsansprüche als Masseforderungen (und nicht als Insolvenzforderungen) zu qualifizieren, soweit sie aus Kalenderjahren vor der Insolvenzeröffnung stammen. Hierunter fallen ebenfalls Urlaubsabgeltungsansprüche. Die Anmeldung des Abgeltungsanspruchs zur Insolvenztabelle ist unerheblich für die Geltendmachung als Masseforderung.
Hier geht es zum vollständigen Urteil des BAG.
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Sobald der Insolvenzverwalter seiner Pflicht zur Befriedigung des Massegläubigers nicht nachkommt, trotz Fälligkeit des Masseanspruchs, ist (Leistungs-)Klage geboten. Resultieren die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so ist das Arbeitsgericht zuständig für die Klage. Klagegegner ist der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes. Die sogenannten Sozialplanverbindlichkeiten (§ 123 Abs. 2 und 3 InsO) sind nur in engen Grenzen als Masseverbindlichkeit durchsetzbar.
Worauf ist außerdem zu achten bei der Durchsetzung von Masseforderungen? Lesen Sie unseren Fachbeitrag!
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Nutzen Sie unser vorgefertigtes Forderungsschreiben zur Geltendmachung von Masseforderungen. Integrieren Sie unser Muster zum Download bequem in Ihren Praxisalltag, um den Ansprüchen Ihrer Mandantschaft gerecht zu werden.
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