Wie steht es um die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber einen Fehlbetrag aufdeckt, nachdem einem Arbeitnehmer geldwerte Gegenstände (z.B. Waren- oder Kassenbestände) anvertraut worden sind? Die sogenannte Mankohaftung als Teilbereich der Arbeitnehmerhaftung behandelt das Einstehenmüssen für Wertdifferenzen am Arbeitsplatz aus der Arbeitnehmerbesitzsphäre. Vereinfacht gesagt, trägt die Mankohaftung dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber seinen Vertrauensvorschuss nicht mehr zurückfordern kann. Welche Arbeitnehmergruppe ist besonders gefährdet durch die Mankohaftung? Wo findet die Mankohaftung ihre Rechtsgrundlage? Wann hält eine Mankoabrede der AGB-Inhaltskontrolle nicht mehr stand?
Diese und weiterführende Fragen beantworten Ihnen unsere umfangreichen Fachbeiträge. Was wir Ihnen außerdem nicht vorenthalten: die relevanteste Rechtsprechung zur Mankohaftung. Lesen Sie jetzt weiter!
Die Mankohaftung legt dem Arbeitnehmer die Pflicht auf, für einen Schaden einzustehen, der seinem Vorgesetzten dadurch entstanden ist, dass Ersterem anvertraute Waren- oder Kassenbestände ein Manko, d.h. eine Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Bestand aufweisen. Am stärksten betroffen von dem Risiko einer Mankohaftung sind vor allem ArbeitnehmerInnen im Verkaufsbereich sowie Lagerverwalter und nicht zuletzt Auslieferer. In erster Linie ist die Mankohaftung vertraglicher Natur (Mankoabrede), findet sie also ihre Grundlage in der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sollte es jedoch an einer solchen Abrede fehlen, haften ArbeitnehmerInnen nach den allgemeinen Regeln (§§ 823 ff., 280 ff. BGB).
Unser nachfolgender Fachbeitrag verrät Ihnen mehr über die Mankohaftung insbesondere in Zusammenhang mit unzulässigen Mankoabreden nach § 307 BGB als auch Beweislastfragen.
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Die Inanspruchnahme aus Mankohaftung verlangt, dass der Arbeitnehmer über den ihm anvertrauten Warenbestand allein verfügt bzw. als einziger Zugang hierzu hat. Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers erschöpft sich darin, dem Arbeitnehmer bestimmte Waren oder Geldbeträge zur eigenen Verwaltung übertragen zu haben gegen Vereinbarung einer Herausgabepflicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Endabrechnung. Gelingt dem Arbeitgeber der Beweis der vereinbarten Herausgabepflicht nicht, hat er vorzutragen bzw. zu beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Entstehung des Mankos trifft.
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Der Arbeitnehmer, welcher in der Regel lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) bezüglich der ihm zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten überlassenen Gegenstände ist, haftet mangels Inbesitznahme nicht aus § 280 BGB gemäß Unmöglichkeit der Herausgabe. Erst wenn der Arbeitnehmer wenigstens den Alleinzugang zu dem geldwerten Gegenstand vom Arbeitgeber vertraglich eingeräumt bekommen hat und ihm eine eigenständige Verwaltung zukommt, so haftet der Arbeitnehmer für eingetretene Waren- oder Kassenfehlbestände aus Mankohaftung. Eine vertraglich vereinbarte Mankohaftung ist wegen Verstoßes gegen die unabdingbaren Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nur in engen Grenzen wirksam.
Das ganze Urteil des BAG folgt im Anschluss.
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