Gemäß § 1179a BGB kann der Gläubiger einer gleich- oder nachrangigen Hypothek oder Grundschuld vom Eigentümer die Löschung des Eigentümerrechts verlangen, das durch die Vereinigung einer Hypothek mit dem Eigentum am Grundstück in einer Person entstanden ist. Für den die Eigentümergrundschuld pfändenden Gläubiger bedeutet dies, dass er für den Fall der Geltendmachung des Löschungsanspruchs leer ausgeht. Den möglichen Löschungsanspruch eines gleich- oder nachrangigen Berechtigten, dessen dingliches Recht in der zweiten Abteilung des Grundbuchs vermerkt ist, braucht der Pfändungsgläubiger nur zu beachten, wenn gem. § 1179 BGB eine Löschungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Soweit zu den Grundlagen des Löschungsanspruchs. Was ist jedoch im einzelnen zu beachten? Unsere Fachbeiträge liefern Ihnen alle wichtigen Informationen über den gesetzlichen Löschungsanspruch gemäß §1179 a BGB.
Der gesetzliche Löschungsanspruch des § 1179a BGB besteht grundsätzlich bei verschleierten Eigentümergrundschulden, soweit nicht einer der folgenden Ausnahmefälle vorliegt:Die vorläufige Eigentümergrundschuld ist deshalb entstanden, weil die Forderung noch nicht valutiert ist (§ 1179a Abs. 2 BGB). Der Löschungsanspruch kann in diesem Fall erst geltend gemacht werden, wenn feststeht, dass die eingetragene Hypothekenforderung nicht mehr entstehen wird. Existiert der Löschungsanspruch, wirkt er jedoch auch gegen vorher entstandene Eigentümerrechte.Der Löschungsanspruch wird demnach nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Eigentümergrundschuld vor dem Entstehen des Löschungsanspruchs gepfändet wurde; auch eine zwischenzeitlich erfolgte Abtretung kann den Löschungsanspruch nicht beseitigen.
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Kein Löschungsanspruch bei ursprünglicher EigentümergrundschuldDie offene Eigentümergrundschuld, d.h., der Grundstückseigentümer ist im Grundbuch als Gläubiger des Rechts bezeichnet, unterliegt gem. § 1196 Abs. 3 BGB zunächst nicht dem gesetzlichen Löschungsanspruch. Steht eine solche Eigentümergrundschuld nach erfolgter Abtretung, Pfändung oder Verpfändung erneut dem Eigentümer zu, besteht der Löschungsanspruch jedoch.Ebenso wird das eingetragene Eigentümerrecht dann Fremdgrundschuld und ist dem gesetzlichen Löschungsanspruch ausgesetzt, wenn das Eigentum am Grundstück auf einen Dritten übergeht.
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Dagegen kann der gesetzliche Löschungsanspruch die Rechte des Gläubigers, der den Anspruch des Schuldners gegen den Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr des dinglichen Rechts pfändet, nicht beeinträchtigen. Denn der Anspruch auf Rückgewähr folgt aus der Sicherungsabrede und stellt eine Verpflichtung des Sicherungsnehmers dar.Sie bewirkt also keinesfalls den gesetzlichen Übergang der Grundschuld auf den Sicherungsgeber und Eigentümer des belasteten Grundstücks.
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Erlischt das Recht, dessen Berechtigter zur Zeit des Erlöschens des Rechts einen gesetzlichen Löschungsanspruch gegen gleich- oder vorrangige Grundpfandrechte aus § 1179a BGB hat, so geht dieser Löschungsanspruch nicht verloren (§ 91 Abs. 4 ZVG). Der Löschungsanspruch würde nur dann wegfallen, wenn der dingliche Gläubiger aus dem Versteigerungserlös befriedigt wird.
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