Um gleichgeschlechtlichen Partnern einen rechtlichen Rahmen für eine Lebensgemeinschaft zu geben, in der beide füreinander Verantwortung übernehmen und füreinander einstehen wollen, wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG v. 16.02.2001, BGBl I, 266) geschaffen, das zum 01.08.2001 in Kraft trat.
Es regelt die rechtlichen Verhältnisse gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen, namensrechtlichen, sorgerechtlichen, erbrechtlichen und vermögensrechtlichen Fragen während und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Zudem regelt es die Aufhebungsvoraussetzungen. Das Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen richtet sich nach den §§ 269 ff. FamFG.
Reformen des LPartG
Nach Inkrafttreten des LPartG erfolgte durch einige Novellierungen eine immer stärkere Angleichung an das Eherecht. Geändert und ergänzt wurde das LPartG zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜG v. 15.12.2004, BGBl I, 3396) zum 01.01.2005.
Weitere wichtige Anpassungen erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts vom 06.02.2005 (BGBl I, 203), und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I, 3189) sowie durch die am 01.01.2009 in Kraft getretene Reform des Personenstandsgesetzes vom 19.02.2007 (BGBl I, 122).
Gleichstellung von Lebenspartnern im Steuerrecht
Nachdem das BVerfG am 21.07.2010 (1 BvR 611/07) entschieden hatte, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht mit dem GG unvereinbar ist, hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I, 1768) eingetragene Lebenspartner auch im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht gänzlich gleichgestellt.
Eingetragene Lebenspartnerschaften können seit der BVerfG-Entscheidung vom 07.05.2013 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07) außerdem rückwirkend vom Ehegatten-Splittingverfahren profitieren. Mit Gesetz vom 15.07.2013 (BGBl I, 2397) wurden eingetragene Lebenspartnerschaften Ehepaaren in § 2 Abs. 8 EStG ausdrücklich gleichgestellt.
Praxisrelevanz der Lebenspartnerschaft
Nach dem Mikrozensus für das Jahr 2015 ist in Deutschland von ca. 43.000 eingetragenen Lebenspartnerschaften auszugehen; im Jahr 2010 waren es noch rund 19.000. Die Anzahl gleichgeschlechtlicher Paare, die in einem Haushalt zusammenleben, wird indessen auf 94.000 geschätzt.
Die Zahl eingetragener Lebenspartnerschaften nimmt seit ihrer Gründung stetig zu. Allerdings hat der Bundestag mit Beschluss vom 30.06.2017 die Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts beschlossen (BT-Drucks. 539/17, Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, verkündet im BGBl I, 2787), so dass für die Zukunft mit einem Rückgang eingetragener Lebenspartnerschaften zu rechnen ist.
Praxishinweis: Es ist davon auszugehen, dass die Lebenspartner vor oder nach Eingehung der Lebenspartnerschaft, spätestens jedoch im Fall der Aufhebung der Lebenspartnerschaft – wie Eheleute auch – rechtlich verbindliche Vereinbarungen treffen wollen. Für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist zudem entsprechend der Ehescheidung mindestens ein Rechtsanwalt notwendig. Der rechtsanwaltliche Beratungsbedarf dürfte also steigen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts mit entsprechenden Fachkenntnissen ist aufgrund der oftmals vorhandenen speziellen Verhältnisse und rechtlichen Rahmenbedingungen auch empfehlenswert.