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Die ordentliche Kündigung: Wichtige Informationen von den vertraglichen Beschränkungen bis zum Widerspruch des Betriebsrats

Die Kündigung im deutschen Arbeitsrecht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Grundsätzlich unterscheidet man bei der Kündigung zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen. Auf dieser Seite erfahren Sie alles zur ordentlichen Kündigung. Wir haben für Sie Fachbeiträge zusammengestellt, welche alle wichtigen Aspekte der ordentlichen Kündigung behandeln. Lesen Sie jetzt weiter!

Vertragliche Beschränkungen der ordentlichen Kündigung

Während das Recht beider Arbeitsvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) unabdingbar und im Voraus unverzichtbar ist, kann das Recht zur fristgerechten Kündigung kollektiv- oder einzelvertraglich beschränkt werden. Tarifvertraglich kann das Recht zur ordentlichen Kündigung in Beendigungsnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) eingeschränkt werden. [...]

Lesen Sie in diesem Fachbeitrag, inwiefern die ordentliche Kündigung vertraglich beschränkt ist.

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Einwendungen des Personalrats im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei ordentlichen Kündigungen

Der Personalrat kann im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens nach § 72 BPersVG gegenüber den von der Dienststelle beabsichtigten ordentlichen Kündigungen grundsätzlich jede Art von Einwendungen erheben. Werden Einwendungen ordnungs- und fristgerecht vorgebracht und begründet, darf der Dienststellenleiter die von ihm beabsichtigte ordentliche Kündigung erst dann tatsächlich aussprechen, nachdem er dem Personalrat gem. § 72 Abs. 3 BPersVG schriftlich mitgeteilt hat, weswegen er trotz der Einwendungen des Personalrats weiterhin ordentlich kündigen will. [...]

Erfahren Sie hier mehr über die Einwendung des Personalrates.

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Der Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung

Zuständiges Organ für den Widerspruch ist grundsätzlich das Betriebsratsgremium, es sei denn, es ist ein Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder ein Personalausschuss (§ 28 BetrVG) gebildet und diesem die Angelegenheit zur selbständigen Erledigung übertragen worden. Eine Arbeitsgruppe (§ 28a BetrVG) kann Aufgaben nicht selbständig erledigen, sie kann demgemäß nicht zuständig sein. [...]

Sammeln Sie hier Hintergrundinformationen über den Widerspruch des Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung.

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Allgemeines zur betriebsbedingten Kündigung

Während personen- und verhaltensbedingte Kündigungen auf die Person des Arbeitnehmers und auf sein Verhalten zurückzuführen sind, stellt die betriebsbedingte Kündigung auf den Arbeitgeber und seine Sphäre ab. Eine Kündigung ist betriebsbedingt und daher sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 KSchG, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. [...]

In diesem Fachbeitrag lesen Sie die Grundsätze der betriebsbedingten Kündigung.

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Sozial gerechtfertigte ordentliche Kündigung: Persönliche Verhältnisse, Fähigkeiten und Eignung

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG kann eine Kündigung auch sozial gerechtfertigt sein, wenn sie durch in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe bedingt ist. In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe sind solche, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen. Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer aufgrund solcher Umstände zukünftig nicht (mehr) in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung - ganz oder teilweise - zu erbringen und wenn keine andere Beschäftigung mehr möglich ist. [...]

Erfahren Sie hier mehr über Persönliche Verhältnisse, Fähigkeiten und Eignung bei der sozial gerechtfertigten Kündigung.

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