Durch das MuSchG hat der Gesetzgeber dem besonderen arbeitsrechtlichen Schutzbedürfnis von beschäftigten Müttern Rechnung getragen.
Unter diesen Mutterschutz in der Arbeitswelt fällt ebenfalls das sogenannte Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG. Die Anwendbarkeit dieser Norm nimmt Arbeitgebern grundsätzlich die Möglichkeit, den unter das MuSchG fallenden Beschäftigten in ihrem Betrieb eine Kündigung auszusprechen.
Wie weit reicht das Kündigungsverbot nach dem MuSchG?
Gibt es Ausnahmefälle, die eine Kündigung unter bestimmten Bedingungen zulassen?
Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen umfassend in unseren anschließenden Fachartikeln.
Was wir Ihnen außerdem für eine effektive Mandatsbetreuung nicht vorenthalten werden: relevante Rechtsprechung zum Kündigungsverbot nach dem MuSchG!
§ 17 MuSchG erklärt die Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen für unzulässig. Dieser Schutz in Form der arbeitgeberseitigen Kündigungssperre reicht bis zu weiteren vier Monaten nach der Entbindung. Die Fristen gemäß § 17 MuSchG verwehren dem Arbeitgeber nicht nur den Ausspruch einer Kündigung, sondern auch hierauf bezogene Vorbereitungsmaßnahmen. Insoweit hat der Arbeitgeber jeden vorgreiflichen Schritt zu unterlassen, welcher auf das zukünftige Ausscheiden einer Arbeitnehmerin i.S.d. § 17 MuSchG gerichtet ist.
In unserem Fachartikel erfahren Sie alles Weitere zu den Voraussetzungen des § 17 MuSchG, sowie über die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage im Falle einer vom Arbeitgeber erteilten Kündigung entgegen § 17 MuSchG.
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Das BAG hat dem § 17 MuSchG einen weiten zeitlichen Anwendungsbereich zugeschrieben. Das Kündigungsverbot nach dem MuSchG soll nach dieser Entscheidung bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags bestehen. In diesem Sinne befreit das BAG diejenigen Arbeitnehmerinnen, die unter § 17 MuSchG fallen, von einer tatsächlichen Aufnahme der Arbeit.
Zur gesamten BAG-Urteilsbesprechung.
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Der EuGH hat dem Schutz des § 17 MuSchG für Massenentlassungen den Boden entzogen. Hiernach soll schwangeren Arbeitnehmerinnen aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden dürfen, sofern der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nachkommt: Der Arbeitgeber ist den gekündigten Arbeitnehmerinnen, welche dem grundsätzlichen Schutz des § 17 MuSchG unterliegen, zur Auskunft verpflichtet; Letzteren sind die Kündigungsgründe als auch die sachlichen Kriterien zu eröffnen, nach denen sie ausgewählt wurden.
Zur gesamten EuGH-Urteilbesprechung.
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